Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehenbei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach §§ 21, 49 I StGB gemildert werden.
In dem vom OLG Karlsruhe OLG Karlsruhe mit Beschluß vom 27.12.2016 entschiedenen Verfahren (2 (10) Ss 656/16; 2 (10) Ss 656/16 – AK 251/16). Der Angeklagten hatte ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,33 Promille (ohne Führerschein) geführt.
Das OLG setzt sich in seiner Entscheidung ausführlich mit den Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 21 StGB auseineinder, hebt das Berufungsurteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.
Aus den Entscheidungsgründen:
[…] Das Amtsgericht E verurteilte den Angeklagten wegen [...]