Der öffentliche Frieden ist dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines “psychischen Klimas”, in dem Taten begangen werden können, aufgehetzt werden können.
Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 20.09.2010 in dem Verfahren 4 StR 395/10 festgestellt und in den Urteilsgründen diesbezüglich u.a. folgendes festgestellt:
Nach ständiger Rechtsprechung ist der öffentliche Frieden dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines “psychischen Klimas”, in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können,
aufgehetzt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 9. August 1977 – 1 StR 74/77, NJW 1978, 58, 59; vom 2. April 1987 – 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 331; Beschluss vom 19. Mai 2010 – 1 StR 148/10). Vorausgesetzt wird dabei nicht, dass eine solche Störung bereits eingetreten ist; es reicht aus, dass die Handlung zumindest konkret zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist (vgl. BGHSt aaO). Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die entsprechende Ankündigung in der Öffentlichkeit erfolgt. Eine Ankündigung gegenüber einem Einzelnen kann dann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden wird, wie bei einer Zusendung an die Medien oder an einen nicht näher einzugrenzenden Kreis von Privatpersonen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist, aber auch an einen unmittelbar Betroffenen, wenn anzunehmen ist, dass dieser sich aus Sorge um Opfer oder aus Empörung über diese Drohung an die Öffentlichkeit wenden wird (vgl. BGHSt aaO m.w.N.).
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.
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