Nach § 69 StGB ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn entweder eine Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt oder aber sich nach Auffassung des Gerichts aus der Tat ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
In seiner Entscheidung vom 13.09.2018 (1 StR 439/18) hat der BGH die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth aufgehoben und bezüglich der erforderlichen Feststellungen für die Anordnung einer Sperrfrist bei Nichtvorliegen einer Katalogtat folgendes Ausgeführt:
[…] Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO zu begründen. Soll gegen den Angeklagten wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die [...]