Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
07.04.2014

Spedition sollte 21.893,40 Eur für Lenkzeitverstöße zahlen…

Straßenverkehrsamt200…die Voraussetzung an die Anordnung des Verfalls waren jedoch nicht erfüllt.

In dem vom OLG Stuttgart mit Beschluss vom 26.2.2014 (2 Ss 616/13) entschiednenen Fall hatte das zuständige Landratsamt gegen eine Spedition einen Verfallsbetrag in Höhe von 21.893,40 EUR zzgl. Auslagen gem. § 29a II, IV OWiG festgesetzt. Dem lag zu Grunde, dass die Betroffene als Spedition in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 durch rund 2449 Stunden Lenkzeitüberschreitungen ihrer 14 Fahrer Aufwendungen in Höhe des angeordneten Verfalls erspart habe. Weitere Angaben zu den Fahrern, den Fahrzeugen, den Tatzeiten und den Tatorten enthielt der Verfallsbescheid nicht.

Das OLG hat auf die Rechtsbeschwerde der Spedition hin das vorausgehende Urteil des Amtsgerichts Rottweil vom 28.01.2013 aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Es hat den Leitsatz “Ein Bescheid über die selbständige Anordnung des Verfalls gem. § 29a Abs. 4 OWiG ist unwirksam, wenn er keine Angaben dazu enthält, welche konkreten mit Geldbuße bedrohten Handlungen im Sinne von § 29a Abs. 2 OWiG ihm zu Grunde liegen. Bei einem solchen Mangel ist das Verfahren einzustellen.” aufgestellt und seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:

[...]
Das Landratsamt R. verfügte gegen die Betroffene mit Bescheid vom 10. Januar 2011 nach § 29a Abs. 2 und Abs. 4 OWiG selbständig den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 21.893,40 EUR zzgl. Auslagen. Dieser Bescheid legt zu Grunde, dass die Betroffene als Spedition in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 durch rund 2449 Stunden Lenkzeitüberschreitungen ihrer 14 Fahrer Aufwendungen in Höhe des angeordneten Verfalls erspart habe. Weitere Angaben zu den Fahrern, den Fahrzeugen, den Tatzeiten und den Tatorten enthält der Verfallsbescheid nicht.

Auf den Einspruch der Betroffenen ordnete das Amtsgericht Rottweil durch Urteil vom 28. Januar 2013 ebenfalls den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 21.893,40 EUR an. Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils gem. § 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO und zur Einstellung des Verfahrens gem. § 46 Abs. 1 OWiG, § 206a StPO. Es besteht ein Verfahrenshindernis, weil der Verfallsbescheid unwirksam ist.

Ein selbständiges Verfahren über den Verfall nach § 29a Abs. 4 OWiG kann nur auf Grund eines wirksamen Verfallsbescheids durchgeführt werden, ebenso wie ein Bußgeldverfahren einen wirksamen Bußgeldbescheid voraussetzt. Zwar ist nicht jeder Mangel des Bescheids beachtlich. Unwirksam ist der Bescheid aber dann, wenn es wegen schwerwiegender Mängel an einer Grundlage für die gerichtliche Sachentscheidung fehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das zu Grunde liegende Tatgeschehen unzureichend begrenzt ist. So liegt der Fall hier.

1. Ein Bußgeldbescheid muss nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG unter anderem die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung bezeichnen. Dem genügt die Angabe der abstrakten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht. Vielmehr ist der Sachverhalt, in dem die Verwaltungsbehörde den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt, unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, dass dem Betroffenen erkennbar wird, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll, gegen welchen Vorwurf er sich daher verteidigen muss. Nur dann ist ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet. Für den Bußgeldbescheid als Prozessvoraussetzung ist seine Aufgabe wesentlich, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen. Diese Aufgabe erfüllt er in sachlicher Hinsicht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Andere Mängel in der Bezeichnung der Tat, die die Abgrenzung von anderen Taten nicht in Frage stellen, sondern nur die Vorbereitung der Verteidigung des Betroffenen erschweren, beeinträchtigen die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheids nicht (grundlegend BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1970, 4 StR 190/70, BGHSt 23, 336 ff., bei juris insbesondere Rn. 4 und 6; seither wohl ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 12. August 2008, 3 Ss OWi 896/08, DAR 2009, 155).

Nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Mängel des Bußgeldbescheids hinsichtlich der Tatidentität weder mit Hilfe anderer Erkenntnisquellen, etwa dem Akteninhalt im Übrigen, ergänzt noch nachträglich etwa durch Hinweise in der Hauptverhandlung geheilt werden. Dies beruht auch auf der Überlegung, dass der Bußgeldbescheid, sofern er nicht angefochten wird, selbst in Rechtskraft erwächst und deshalb auch selbst die für seine Wirksamkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllen, d.h. die Gefahr einer Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit desselben Betroffenen ausschließen muss (BGH a.a.O., juris Rn. 6). Für das Strafverfahren hat es der Große Senat für Strafsachen ausgeschlossen, die für die Umgrenzungsfunktion erforderlichen individualisierenden Merkmale der vorgeworfenen Tat aus dem Anklagesatz auszuklammern (BGH GS, Beschluss vom 21. Januar 2011, GSSt 1/10, BGHSt 56, 109 ff., bei juris insbes. Rn. 19).

Die Auffassung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des Rückgriffs auf die Akten zur Ergänzung des Bußgeldbescheids ist allerdings umstritten. Die Rechtsprechung hat in einigen Fällen zumindest erwogen, den Akteninhalt zur „erforderlichen Konkretisierung“ heranzuziehen (insbesondere BayObLG, Beschluss vom 14. Juli 1998, 2 ObOWi 325/98, DAR 1998, 479). In den Kommentaren sind die Auffassungen zur Ergänzbarkeit des Bußgeldbescheids geteilt. Insbesondere Seitz ist der Auffassung, die hinreichende Bestimmtheit verlange nicht, dass das Gericht allein aus dem Inhalt des Bußgeldbescheides eindeutig entnehmen könne, welche konkrete Handlung dem Betroffenen zur Last gelegt werde; auch er sieht aber die Begrenzung des Tatgeschehens im Bußgeldbescheid als Aufgabe der Verwaltungsbehörde (Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 66 Rn. 39a). Herrmann ist ebenfalls der Auffassung, Mängel der Tatbestandsabgrenzung könnten durch andere Erkenntnisquellen, beispielsweise den Akteninhalt, „geheilt“ werden, wenn bei vernünftiger Betrachtung für den Betroffenen keine Zweifel über die Identität der Tat entstehen könnten, also keine Verwechslungsgefahr mit einem anderen einheitlichen Lebensvorgang bestehe; hierfür seien die Umstände des Einzelfalls maßgebend, insbesondere wie wahrscheinlich es sei, dass der Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten begangen habe (Herrmann in Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 66 Rn. 25 f.). Demgegenüber spricht sich insbesondere Kurz gegen die Möglichkeit aus, den Bußgeldbescheid aus anderen Erkenntnisquellen zu ergänzen (Kurz in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 66 Rn. 13 und 14). Einigkeit besteht in der Zustimmung zu dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1998 (5 Ss [OWi] 372/97, VRS 95, 40). Nach dieser Entscheidung genügt ein Bußgeldbescheid, der dem Betroffenen zur Last legt, ein untersagtes Gewerbe ausgeübt zu haben, nicht den Anforderungen, die an einen wirksamen Bußgeldbescheid zu stellen sind. Ein solcher Bescheid ist nicht geeignet, Grundlage des gerichtlichen Bußgeldverfahrens zu sein, wenn konkrete Tathandlungen nach Art, Zeit und Ort ihrer Begehung nicht mitgeteilt werden. Das bedeutet, dass auch bei umfangreichen Tatvorwürfen mit einer Vielzahl von Einzelhandlungen sämtliche vorgeworfenen Einzelfälle im Bußgeldbescheid aufgeführt werden müssen (so Wieser in Handbuch des Bußgeldverfahrens, 6. Auflage, S. 377).

2. Nach § 87 Abs. 3 und Abs. 6 OWiG gilt für einen Verfallsbescheid § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG entsprechend. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass Grundlage der Anordnung des Verfalls nach § 29a Abs. 2 und Abs. 4 OWiG die mit Geldbuße bedrohte Handlung im Sinn von § 1 Abs. 2 OWiG ist (Entwurf der Bundesregierung eines 2. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT-Drs. 10/318 S. 37, 38). Dementsprechend setzt die Anordnung des Verfalls die Feststellung der mit Geldbuße bedrohten Handlung voraus. Der Verfallsbescheid hat die Ordnungswidrigkeit mit Tatzeit, Tatort und Tathergang zu enthalten (Wieser aaO S. 476). Die Gründe eines Urteils müssen ebenfalls die einzelnen Taten feststellen und auch hinreichend erkennen lassen, wen der Tatrichter als Täter der mit Geldbuße bedrohten Handlung angesehen hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2012, 2 SsBs 457/11, ZfSch 2013, 172 f.). Die zu Grunde liegenden, mit Geldbuße bedrohten Handlungen ausreichend abzugrenzen ist nicht zuletzt auch deshalb notwendig, weil wegen des Verfalls ein selbständiges Verfahren nach § 29a Abs. 4 OWiG nur durchgeführt werden darf, wenn gegen den Täter selbst ein Bußgeldverfahren wegen dieser Tat nicht eingeleitet oder eingestellt worden ist.

3. Nach dem Maßstab, der sich daraus ergibt, ist der Verfallsbescheid vom 10. Juni 2011 unwirksam, weil die Taten, die der Anordnung des Verfalls zu Grunde liegen, nicht bezeichnet sind.

Die mit Geldbuße bedrohten Handlungen im Sinn von § 29a Abs. 2 OWiG sind in diesem Fall die von den Fahrern der Betroffenen begangenen einzelnen Lenkzeitüberschreitungen. Maßgeblich für die Abgrenzung der einzelnen Taten ist auch bei Serienverstößen gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften im Straßenverkehr der allgemeine prozessuale Tatbegriff des Strafrechts, wie sich aus der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG ergibt (BGH, Beschluss vom 12. September 2013, 4 StR 503/12, NJW 2013, 3668). Deshalb kommt es auch in diesem Fall auf die einzelnen Überschreitungen an, die jeweils als rechtlich selbständig zu bewerten sind.

Die Lenkzeitverstöße der Fahrer sind in dem Verfallsbescheid nicht bezeichnet. Dort ist der erfasste Gesamtzeitraum angegeben, nämlich die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010. Auch findet sich die Summe der Überschreitungen mit 2449 Stunden und die Zahl von 14 Fahrern. Außerdem werden Hinweise gegeben, wie die Einsparung an Lohnkosten ermittelt wurde, nämlich auf Grund einer Gesamtberechnung der zu Grunde gelegten täglichen und wöchentlichen Lenkzeit (dreimal neun Stunden und zweimal zehn Stunden in der Woche) sowie des ermittelten (durchschnittlichen?) Bruttostundenlohnes von 8,94 EUR. Schließlich ist noch angeführt, welche Toleranzen bei der Berechnung der Überschreitung der täglichen Lenkzeit eingeräumt wurden. Dagegen sind die Namen der Fahrer, die Kennzeichen der Fahrzeuge, die jeweiligen Tatzeiten und die Tatorte nicht angegeben. Der Bescheid führt auch aus, dass die verantwortlichen Fahrer der Betroffenen vorsätzliche Verstöße gegen Art. 6 der Verordnung (EG) 561/2006 und nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG begangen hätten. Ob und in welchem Umfang die Fahrer selbst deshalb verfolgt wurden, ist aber nicht dargelegt. Das angefochtene Urteil stellt fest, dass gegen einzelne Fahrer der Betroffenen Bußgeldbescheide ergangen seien, die betreffenden Stunden seien bei der Berechnung der Gesamtstundenzahl in diesem Verfahren nicht berücksichtigt.

Damit unterlässt es der Verfallsbescheid, die zu Grunde liegenden Taten zu individualisieren. Darin läge auch dann ein durchgreifender Mangel, wenn, wie dies der Verfallsbescheid zunächst nahelegt, alle Lenkzeitüberschreitungen der Fahrer der Betroffenen in dem bezeichneten Gesamtzeitraum erfasst wären. Hier kommt allerdings hinzu, dass Gegenstand des Verfallsbescheid tatsächlich nur ein Teil der in der fraglichen Zeit begangenen Lenkzeitverstöße sein soll, was durch den Akteninhalt bestätigt wird. Der Verfallsbescheid macht aber nicht deutlich, dass verschiedene Lenkzeitüberschreitungen, wegen der Fahrer verfolgt wurden, nicht berücksichtigt sind, zudem fehlt es an jeglicher Konkretisierung der nicht berücksichtigten Taten. Damit blieb für die Betroffene weitgehend unklar, welche konkreten Fahrten ihrer Fahrer der Anordnung des Verfalls zu Grunde gelegt wurden.

Da der Verfallsbescheid die Abgrenzung einzelner Taten vermissen lässt, ist auch eine „Konkretisierung“ anhand der Akten nicht möglich, ohne dass es auf den oben bezeichneten Streitstand ankommt. Eine Abgrenzung allein auf Grund des Akteninhalts ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Verfallsbescheid auf die Abgrenzung ganz verzichtet.

Der Senat hat bedacht, dass gerade im Bußgeldverfahren die Anforderungen an die Konkretisierung des Sachverhalts nicht übertrieben werden dürfen. Da das Bußgeldverfahren eine schnelle und Verwaltungskosten einsparende Ahndung der Ordnungswidrigkeiten bezweckt, verbietet sich eine ausführliche Schilderung des Sachverhalts von selbst. Auch ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muss jedoch den Vorwurf verstehen können (BGH aaO). Dem kann in Fällen der vorliegenden Art dadurch Rechnung getragen werden, dass die zu Grunde liegenden Taten tabellarisch aufgeführt werden, z.B. unter Benennung des Fahrers, des Fahrzeugs, Beginn und Ende der Fahrt sowie des örtlichen Bereichs der Fahrt. Dann sind die zu Grunde liegenden Taten so konkretisiert, dass auch gegen die Anordnung des Verfalls eine ausreichende Verteidigung möglich ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.
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