Nach § 263 II StGB liegt ein besonders schwerer Fall des Betruges in der Regel dann vor, wenn der Täter den Betrug gewerbsmäßig begeht.
In Anbetracht des gesetzlichen Kontextes, in welchem die Gewerbsmäßigkeit eines Betruges diesen gerade als “in der Regel besonders schwer” erscheinen lässt erscheint es jedoch zumindest zweifelhaft, die rechtliche Einordnung von Sozialbetrügereien (ALG II; Bafög; etc.) unter dieses Regelbeispiel als mit den gesetzgeberischen Vorstellungen vereinbar anzusehen.
Diese Auffassung vertritt jedenfalls das OLG Dresden in seinem Urteil vom 25.04.2014 (2 OLG 24 Ss 778/13) und hat das Urteil des Landgerichts Chemnitz, das die Angeklagte wegen gewerbsmäßigem Betrugs zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hatte, – auch wegen Darlegungsgründen – [...]
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19.05.2014