Am 1o.11.2016 ist § 184i StGB in Kraft gegeben. In seiner Entscheidung vom 13.03.2018 (4 StR 570/17) hat der BGH nunmehr ausführlich zum Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB Stellung genommen und festgestellt, dass eine Berührung in sexuell bestimmter Weise u.a. dann zu bejahen ist, wenn sie einen Sexualbezug bereits objektiv, also allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Ausserdem können auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Insgesamt ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt wobei auch zu berücksichtigen ist, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war.
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