Das die Tathandlung der Nachstellung gem. § 238 StGB zu einer schweren Beeinträchtigung der Lebensführung fürhen muss, ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext.
In seinem Beschluss vom 12. Oktober 2010 in dem Verfahren 3 StR 289/10 hat der BGH die Verurteilung des Landgerichts wegen Nachstellung mit folgender Begründung aufgehoben:
Die Feststellungen belegen zwar das Vergehen der Bedrohung gemäß § 241 I StGB, nicht hingegen das der Nachstellung gemäß § 238 I StGB. Dabei kann offen bleiben, ob der Angeklagte seiner Freundin beharrlich im Sinne dieser Strafvorschrift nachgestellt hat. Jedenfalls führten die entsprechenden Handlungen des Angeklagten bei dem Opfer nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189). Das nachstellende Verhalten des Angeklagten hatte lediglich zur Folge, dass die Geschädigte auf die Telefonanrufe des Angeklagten teilweise zurückrief, um ihn zu beruhigen, ihm nach Aufforderung einmal in den frühen Morgenstunden Zigaretten vorbei brachte und sich anschließend selbst keine neuen Zigaretten besorgte, als sie den Angeklagten, der sie nach Verlassen des Hauses verfolgt hatte, in ihrer Nähe stehen sah.
Danach ist insoweit schon der objektive Tatbestand der Nachstellung nicht erfüllt. Da weitergehende Feststellungen unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in diesem Fall (allein) der Bedrohung schuldig ist.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des Bundesgerichtshofes im Volltext abgerufen werden.
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