Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 15.09.2010 in dem Verfahren 2 StR 395/10 mit dem Begriff der schweren körperlichen Mißhandlung befasst und folgendes ausgeführt:
Der Gesetzgeber des 6. Strafrechtsreformgesetzes hat den Begriff der schweren körperlichen Misshandlung nach § 250 Abs. 3 Buchst. a StGB aus § 176a Abs. 4 Nr. 1 StGB (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB aF) übernommen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 32, 45), auf den zur Auslegung des Begriffes zurückgegriffen werden kann (vgl. Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. § 250 Rn. 33; Sander in MünchKomm, StGB, 2003, § 250 Rn. 65; einschränkend Vogel in LK StGB, 12. Aufl., § 250 Rn. 39). Danach ist zur Annahme einer schweren körperlichen Misshandlung nicht der Eintritt einer schweren Folge im Sinne von § 226 StGB oder einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne von § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB erforderlich. Es ist jedoch vorauszusetzen, dass die körperliche Integrität des Opfers entweder mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder aber in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 175; Eser/Bosch aaO; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 26; NK/Kindhäuser, StGB, 2010, § 250 Rn. 23; von Heintschel-Heinegg/Wittig, StGB, 2010, § 250 Rn. 11). Dies hat das Landgericht außer Betracht gelassen, obwohl es davon ausgegangen ist, dass der Geschädigte durch die Tat “erhebliche Verletzungen” erlitten hat, die schmerzhaft waren. Auf die Schmerzzufügung war es den Mittätern angekommen, um dem Opfer die Unterschrift unter das vorbereitete Schriftstück und den dauernden Verzicht auf die Geltendmachung seiner Forderung abzupressen.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.