Nach § 23 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und vom Grundsicherungsträger gesondert zu erbringen.
In der Vergangenheit haben Sozialgerichte und Landessozialgerichte hieraus auch einen Anspruch auf Bezahlung eines Fernsehgerätes hergeleitet (vgl. LSG Berlin-Brandenburg L 18 AS 2221/07 – RdNr 19; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 9.12.2009 – L 9 SO 5/09; SG Frankfurt am Main vom 28.5.2009 – S 17 AS 388/06 – und – S 17 AS 87/08)
Dem erteilt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 in dem Verfahren B 14 AS 75/10 R eine Absage und stellt fest, dass kein Anspruch auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung besteht.
Dies begründet das BSG u.a. wie folgt:
Der Kläger, der nach den Feststellungen des LSG dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, hat wegen der Erstausstattung seiner am 15.8.2007 bezogenen Wohnung in G gegen den Beklagten keinen Anspruch auf ein gebrauchtes Fernsehgerät.
Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II idF vom 20.7.2006 in Betracht. Danach sind “Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten“ nicht von der Regelleistung umfasst; sie werden gesondert erbracht.
Mit § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber normiert, dass trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert durch den Grundsicherungsträger zu erbringen sind. Der Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ist wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen (BSG vom 19.9.2008 – B 14 AS 64/07 R – BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2). Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind, wie die zuständigen Senate des BSG übereinstimmend entschieden haben, für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG aaO; zuletzt BSG vom 20.8.2009 – B 14 AS 45/08 R – SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 14).
Die Grundvoraussetzung für eine Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ist nach den Feststellungen des LSG erfüllt, weil der Kläger vor seinem Einzug in die Wohnung obdachlos war und über keine Einrichtungsgegenstände verfügte.
Wie dem Wortlaut des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II und der bisher vom BSG verwandten Formulierung “Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnisse orientiertes Wohnen ermöglichen,” zu entnehmen ist, sind “Erstausstattungen für die Wohnung” nicht auf Haushaltsgeräte und Haushaltszubehör beschränkt, sondern schließen diese nur ein. Auch in der Literatur werden nahezu durchgängig neben die notwendigen Gegenstände für die Haushaltsführung die Gegenstände für ein menschenwürdiges Wohnen gestellt (vgl nur Bender in Gagel, SGB II, SGB III, Loseblatt, § 23 RdNr 63; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 331; O. Loose in GK-SGB II, § 23 RdNr 38).
Die Wohnung oder Unterkunft – nach dem Sprachgebrauch des § 22 SGB II werden die Begriffe synonym verwandt – soll zwar nicht nur die Bedürfnisse nach Schutz vor Witterung und einer Gelegenheit zum Schlafen befriedigen, sondern auch die Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen Lebensbereich ermöglichen (BSG vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 14 RdNr 16) sowie die Führung eines Haushalts, wie sich aus der gesonderten Aufführung der Haushaltsgeräte in § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ergibt. Andererseits werden die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur übernommen, soweit sie angemessen sind. Dies erfordert, dass die Unterkunft nach Lage, Ausstattung und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Standard aufweist (BSG vom 16.12.2008 – B 4 AS 1/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 14 RdNr 15 mwN). Von daher wird von dem Begriff “Wohnen” iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II nur die Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen, Aufenthalt umfasst, nicht aber bestimmte Freizeitbeschäftigungen.
Hierfür spricht auch das oben schon angesprochene Verhältnis des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II als Sonderregelung zu der in § 20 SGB II kodifizierten Regelleistung, die grundsätzlich alle Bedarfe abdecken soll (vgl nur BT-Drucks 15/1516 S 56). Ergänzend ist auf die verschiedenen Abteilungen nach § 2 Abs 2 Regelsatzverordnung (RSV) hinzuweisen, in denen zwischen den Abteilungen 04 Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung und 05 Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, die das Wohnen betreffen, und zB der Abteilung 09 Freizeit, Unterhaltung und Kultur unterschieden wird.
Eine Abgrenzung der Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II zu dem von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfassten unabweisbaren Bedarf nach § 23 Abs 1 SGB II ist notwendig, weil die Erstausstattung als Beihilfe, während der Bedarf nach § 23 Abs 1 als Darlehen erbracht wird. Diese Abgrenzung kann entgegen der Auffassung des LSG nicht in Anlehnung an den früheren § 21 Abs 1a BSHG erfolgen, weil zB eine Waschmaschine zur Erstausstattung einer Wohnung gehören kann (vgl BSG vom 19.9.2008 – B 14 AS 64/07 R – BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, RdNr 18), aber auch ein Teil der Regelleistung ist. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu dem § 23 Abs 3 SGB II entsprechenden § 32 Abs 1 SGB XII: “Die Vorschrift regelt diejenigen bisherigen einmaligen Leistungen im Sinne des bisherigen § 21 Abs 1a des Bundessozialhilfegesetzes, die nicht in den Regelsatz einbezogen werden.” (BT-Drucks 15/1514 S 60) können in Verbindung mit dem Gesetzestext nur in Bezug auf die spezifische Situation Erstausstattung einer Wohnung verstanden werden, womit es entscheidend auf den obigen Begriff des Wohnens ankommt.
Aus dem Adjektiv „menschenwürdig“ in Verbindung mit dem Begriff Wohnen kann nichts anderes hergeleitet werden, wie auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 über das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bestätigt wird. Dieses Grundrecht umfasst zwar nicht nur die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, sondern auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben; sein Umfang hängt ua von den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist entsprechend der sozialen Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht zu bestimmen (BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – BVerfGE 125, 175 ff, RdNr 135, 138). Es unterscheidet aber zwischen diesen verschiedenen Bedürfnissen, wie zB der hier umstrittenen Erstausstattung für eine Wohnung bzw Unterkunft und anderen Bedürfnissen, wie der Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
Ausgehend von diesen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II. Aus den entgegenstehenden Aussagen in Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl neben dem hier angefochtenen Urteil: LSG Berlin-Brandenburg vom 7.10.2009 – L 18 AS 2221/07 – RdNr 19; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 9.12.2009 – L 9 SO 5/09; SG Frankfurt am Main vom 28.5.2009 – S 17 AS 388/06 – und – S 17 AS 87/08 -) und der Literatur (Bender in Gagel, SGB II, SGB III, § 23 RdNr 64; O. Loose in GK-SGB II, § 23 RdNr 38.1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, Loseblatt, II.8.81; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 352; Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 3. Aufl 2009, § 23 RdNr 30; Wieland in Estelmann, SGB II, § 23 RdNr 32) folgt nichts anderes.
Denn eine Begründung, warum ein Fernsehgerät Teil der Erstausstattung einer Wohnung ist und dem Bedürfnis “Wohnen“ dient und nicht nur ein in über 90 % aller Wohnungen anzutreffender Gegenstand ist, der anderen Zwecken dient, wird weder in der genannten Rechtsprechung noch Literatur angeführt. Um Teil der Erstausstattung einer Wohnung zu sein, genügt es – entgegen dem LSG – gerade nicht, dass es sich um einen “wohnraumbezogenen Ausstattungsgegenstand” handelt, der Beziehungen zu Umwelt, Informationsdeckung und Teilhabe am kulturellen Leben ermöglicht. Denn ein Fernsehgerät dient – selbst unter dem Aspekt der Üblichkeit in unteren Einkommensgruppen – nicht einem an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientierten “Wohnen“ iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II, sondern der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen.
Die mangelnde Unterscheidung zwischen dem Bedarf an einer Erstausstattung für Wohnung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II und anderen existenziellen Bedürfnissen liegt auch den Überlegungen des LSG zugrunde, wenn es die Gewährung eines Fernsehgerätes mit der Verhinderung einer Ausgrenzung und der Vermeidung einer Bedarfsunterdeckung begründen will. Denn mit der Verneinung eines Anspruchs auf ein Fernsehgerät im Rahmen der Erstausstattung wird keine Aussage über einen Anspruch auf ein solches Gerät nach § 23 Abs 1 SGB II als Darlehen getroffen.
Diese Entscheidung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des 4. Senats des BSG vom 19.2.2009, der im Rahmen eines Rechtsstreits über die Höhe der Kosten der Unterkunft und die Übernahme der Kosten für einen Breitbandkabelanschluss ausgeführt hat: “Fernsehen und Radiohören gehören heute zu den in allen Gesellschaftsschichten standardmäßig genutzten Informationsquellen. Rund 36 Millionen Haushalte haben zu Hause Fernsehen, was einer Ausstattung von 95 Prozent der Bevölkerung Deutschlands entspricht (vgl …). Die Einrichtung eines Zugangs hierzu ist üblicher Wohnstandard, dem sich der Mieter in den seltensten Fällen entziehen kann …” (BSG vom 19.2.2009 – B 4 AS 48/08 R – BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 18). Die Kosten wurden nicht übernommen, weil Fernsehen ein Teil des Wohnens ist, sondern weil ohne Übernahme dieser Kosten ggf keine Wohnung zu finden ist und sie damit angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind.
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BSG im Volltext abgerufen werden.
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