Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
12.10.2010

SG Kassel zu den Kosten der Unterkunft

Das SG Kassel hat in seiner Entscheidung vom 27. Septmeber 2010 zu der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) folgende Leitsätze aufgestellt: 1. Bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft hat der Leistungsträger ein schlüssiges Konzept aufzustellen.
2. Bestandteil eines schlüssigen Konzeptes ist die Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes und damit des räumlichen Vergleichsmaßstabs.
3. Hierbei muss der Sozialleistungsträger das Recht der Hilfebedürftigen auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld berücksichtigen, weshalb grundsätzlich vom Wohnort der Hilfebedürftigen auszugehen ist.
4. Auf der anderen Seite muss der Sozialleistungsträger bei der Bestimmung des räumlichen Vergleichsmaßstabs aber zur repräsentativen Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume festlegen, die auf Grund ihrer Begebenheiten insgesamt als homogener Lebens- und Wohnbereich anzusehen ist. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht u.a. folgendes ausgeführt: [..]
Nach § 22 Abs. 1 S.1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
[...]
Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Kosten für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 bis zu einem Betrag von monatlich 352,00 € angemessen und von der Beklagten in diesem Umfang zu übernehmen sind. Die Rechtsprechung hat den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft konkretisiert. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist in einem mehrstufigen Verfahren vorzugehen. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist hierbei zu untersuchen, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfsbedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die im streitgegenständlichen Zeitraum auf dem Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Hierbei vertritt die Rechtsprechung die sog. Produkttheorie. Danach müssen nicht beide Faktoren, Wohnungsgröße und der im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard, je für sich betrachtet angemessen sein. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Produkt aus Quadratmeterzahl und Quadratmeterpreis eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt (BSG, Urteil v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; Hessisches LSG, Urteil v. 24.09.2008, L 6 AS 130/07; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnungsfläche ist auf die Kriterien abzustellen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgelegt haben (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S.16). Dies richtet sich in Hessen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S. 1346) geändert durch die Richtlinien vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger S.628). Nach den Richtlinien ist eine Wohngröße für eine Person bis 45 Quadratmetern angemessen. Bei zwei Personen ist eine Wohnfläche von 60 Quadratmetern und bei drei Personen von 72 Quadratmetern angemessen. Bei der im zweiten Schritt vorzunehmenden Festlegung des maßgeblichen Wohnungsmarktes muss zunächst der räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, wobei das Recht der Leistungsempfänger auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld Berücksichtigung finden muss (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S.16). Aus diesem Grund ist grundsätzlich vom Wohnort des Hilfsbedürftigen auszugehen. Bei kleineren Gemeinden sind Gebietseinheiten mit Nachbargemeinden zu bilden (vgl. BSG, Urteil v. 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R, juris, Rn. 15). Bei der Bestimmung des in Betracht zu ziehenden räumlichen Vergleichsmaßstabs haben die Leistungsträger nämlich für eine repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil v. 18.02.2010, B 14 AS 73/08 R, juris, 25). Die Grundsicherungsträger müssen sodann die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt ermitteln und berücksichtigen. Als Erkenntnismittel kommen in Betracht: Örtliche Mietspiegel, Mietdatenbanken, Wohnungsmarktanzeigen in der örtlichen Presse oder im Internet; Anfragen bei Maklern, Wohnungsbaugesellschaften, Mietervereinen etc. Entscheidend ist hierbei nicht das Vorliegen eines qualifizierten oder einfachen Mietspiegels. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss vielmehr auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das die Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel beziehungsweise Mietdatenbanken im Sinne der §§ 558c ff. BGB vor, können die Grundsicherungsträger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene Mietspiegel oder Tabellen erstellen. Die vom Grundsicherungsträger hierbei gewählte Datengrundlage muss aber – wie schon ausgeführt wurde – auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben. Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestands beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein. Es muss hierbei insbesondere sichergestellt sein, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft verzerren (vgl. BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, Rn. 22) im Rahmen des schlüssigen Konzeptes nicht berücksichtigt wurden. Einer der Faktoren, der für die angemessenen Kosten der Unterkunft bestimmend ist, ist der sog. Wohnungsstandard. Den Standard bestimmen u.a. Kriterien wie die Lage, Infrastruktur, das Wohnungsumfeld, die Verkehrsanbindung, die Umweltbelastung und die Ausstattung der Wohnung wie die Zahl und Größe der einzelnen Räume, deren Belichtung, Belüftung, sanitäre Ausstattung und die Art der Heizung (vgl. Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, Stuttgart 2009, S.16). Diese Auflistung dürfte weder abschließend sein noch dürfte es für ein schlüssiges Konzept zwingend erforderlich sein, dass sämtliche aufgeführten Kriterien von den Leistungsträgern im Rahmen ihres schlüssigen Konzeptes Berücksichtigung finden. Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass es Sache der Sozialleistungsträger ist, zunächst zu definieren, was sie unter einem einfachen Wohnungsstandard verstehen. Ein schlüssiges Konzept setzt nämlich ein planmäßiges Vorgehen der Grundsicherungsträger im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung der relevanten Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsmaßstab voraus (BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris, Rn. 19). Das BSG geht davon aus, dass die Leistungsträger bei einem schlüssigen Konzept sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen können. Werden – wie von der Beklagten vorgetragen – nur Wohnungen des einfachen Segments im Rahmen des Konzeptes berücksichtigt, ist es aber zwingend erforderlich, dieses einfache Segment zunächst abstrakt zu definieren, um eine Überprüfbarkeit der Annahmen des Leistungsträgers zu ermöglichen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn.23; BSG, Urteil v. 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R; s. auch: Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, Stuttgart 2010, S.90). Ist der Leistungsträger nicht in der Lage, ein schlüssiges Konzept zu präsentieren, sind nach der neuen Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren, welche „nach oben“ jedoch durch die Angemessenheitsgrenze begrenzt werden. Es ist den Gerichten in diesen Fällen nicht verwehrt, die Angemessenheit der Unterkunftskosten unter Rückgriff auf die Wohngeldtabelle des § 8 Wohngeldgesetzes a. F. bzw. für Zeiträume ab dem 01.01.2009 unter Rückgriff auf die Wohngeldtabelle des § 12 Wohngeldgesetzes zu bestimmen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 27). Da allerdings beim Fehlen eines schlüssigen Konzeptes nicht hinreichend beurteilt werden kann, wie hoch die angemessenen Kosten tatsächlich sind, hält es das BSG im Einzelfall für angemessen, im Interesse der Leistungsberechtigten die jeweils maßgeblichen Werte der Wohngeldtabelle um einen „Sicherheitszuschlag“ zu ergänzen (BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, juris, Rn. 27; BSG, Urteil v. 18.02.2010, B 14 AS 73/08, juris; Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S.17 f.). Als „Sicherheitszuschlag“ ist nach der Rechtsprechung des BSG ein Betrag in Höhe von 10 % der Werte der Wohngeldtabelle erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BSG, Urteil v. 07.11.2006, 7b AS 18/07 R, juris, Rn. 23; Knickrehm/ Voelzke / Spellbrink, a.a.O., S.18), um Unbilligkeiten zu Lasten der Hilfebedürftigen auszuschließen. Dem schließt sich das Gericht an. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kosten der Unterkunft einschließlich der kalten Nebenkosten für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 bis zu einem Betrag in Höhe von 352,00 € monatlich und damit über die von der Beklagten für angemessen gehaltene Höhe angemessen und zu übernehmen sind. Die Beklagte hat nämlich nach Überzeugung des Gerichts kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft erstellt, welches den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher sich das Gericht anschließt, genügt.
Es ist vorliegend zwar nicht zu verkennen, dass die Beklagte einen enormen organisatorischen Aufwand betreibt, um die angemessenen Kosten der Unterkunft zu bestimmen, so dass ihr ein systematisches und nicht nur punktuelles Vorgehen zu bescheinigen ist. Das von der Beklagten vorgelegte Konzept genügt jedoch aus mehreren Gründen nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung.
a) Zunächst bleibt in dem Konzept der Beklagten offen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab gewählt wurde. Die Beklagte nimmt in ihrem Konzept einerseits auf den gesamten Landkreis WW., andererseits ausschließlich auf die Stadt A-Stadt Bezug. Ein schlüssiges Konzept setzt jedoch voraus, dass die Leistungsträger den Vergleichsmaßstab durch Kriterien, wie die Infrastruktur und Verkehrsanbindungen definieren. Dies ist nicht geschehen. Auch entspricht keiner der in dem Konzept alternativ angesprochenen räumlichen Maßstäbe der Rechtsprechung des BSG. Eine Bezugnahme auf den gesamten Landkreis WW. ist mit dem von der Rechtsprechung des BSG anerkannten grundsätzlichen Anspruch der Hilfebedürftigen auf Verbleib in ihrem sozialen Umfeld nicht zu vereinbaren. Dahingegen ist die Bezugnahme auf die Stadt A-Stadt zu eng. Es dürfte vielmehr nahe liegen, weitere durch öffentliche Verkehrsmittel gut erreichbare Nachbargemeinden in den zu wählenden Vergleichsmaßstab einzubeziehen. Die Wohnungstabelle der Beklagten mit 15 Wohnungen in der Stadt A-Stadt mit einer Größe zwischen 52 und 60 m² (vgl. markierte Wohnungen Bl. 24 f. Gerichtsakte) vermittelt kein repräsentatives Bild über die Wohnverhältnisse eines Vergleichsmaßstabs.
b) Weiterhin fällt bei der Beurteilung des Konzeptes der Beklagten auf, dass dieses keine Ausführungen zum Begriff des „spezifischen Wohnungsmarktsegments“ enthält. Dies ist aber erforderlich. Die Beklagte hätte diesen Begriff definieren und ausführen müssen, welche Kriterien aus ihrer Sicht erfüllt sein müssen, um einem angemessenen Wohnungsstandard im Sinne des unteren Preissegments zu entsprechen. Die von der Beklagten gewählten Faktoren „Wohnungsgröße“ und „Anmietungszeitpunkt“ reichen zur Definition des spezifischen Wohnungssegments nicht aus. Die Beklagte hat auch nicht ausgeführt, ob und welche Schlussfolgerungen sie aus dem Kriterium „Anmietungszeitpunkt“ gezogen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bestimmte Wohnungen auf Grund eines bestimmten Anmietungszeitpunkts nicht in ihr Konzept einbezogen hat. Es ist für das Gericht im Übrigen zwar naheliegend, dass in den Wohnungslisten der Beklagten über die SGB II-Leistungsbezieher keine Wohnungen enthalten sein dürften, die die angemessenen Kosten der Unterkunft zu Unrecht zu sehr in die Höhe treiben, weil diese Wohnungen nicht mehr einfachen und damit angemessen Wohnungsstandards entsprechen. Das Gericht kann jedoch nicht beurteilen, ob nicht in den Listen möglicherweise Wohnungen enthalten sind, welche die angemessenen Wohnungsstandards des unteren Wohnungssegments unterschreiten. Es ist in dem vorgelegten Konzept nämlich nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte mit den Wohnungsstandards der konkreten Wohnungen auseinandergesetzt hat, die sie in ihrem Konzept verarbeitet hat. Die Beklagte hat vielmehr aus dem Umstand, dass es sich um Wohnungen von Leistungsempfängern handelt, bereits den Schluss gezogen, dass diese Wohnungen dem SGB II-relevanten Standard entsprechen. Dies wird – wie bereits ausgeführt wurde – jedoch den Vorgaben der Rechtsprechung nicht gerecht, wonach auch gewährleistet sein muss, dass der Wohnungsstandard des einfachen Wohnungssegments nicht unterschritten wird. In welchen Fällen ein Unterschreiten der angemessenen Wohnungsstandards im Sinne des unteren Wohnungssegments vorliegt, kann an dieser Stelle dahinstehen. Exemplarisch sei auf den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.12.2005 (S 31 AS 562/05 ER, juris) hingewiesen, in dem das Sozialgericht feststellt, dass eine Wohnung ohne Bad zur heutigen Zeit nicht mehr den Standard des Angemessenen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II erreicht. Die Beklagte hat sich mit diesen Gesichtspunkten nicht beschäftigt, obwohl das BSG in seiner ständigen Rechtsprechung auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen, in die Auswertung einfließen zu lassen (vgl. Knickrehm in: Spellbrink (Hrsg.), Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte, 2010, S.88).
c) Auch kann dem Konzept der Beklagten nicht entnommen werden, dass bestimmte Wohnungen, die das Bild von den örtlichen Mietpreisen verzerren (z.B. Vermietungen zu einem „symbolischen“ Mietzins unter Verwandten) bei der Mietstatistik unberücksichtigt geblieben sind. Dies hätte ebenfalls geschehen müssen, um ein realistisches Bild von den örtlichen Mietverhältnissen in dem relevanten räumlichen Wohnungsmarkt zu gewinnen.
Ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG liegt daher nicht vor, weshalb das Gericht die angemessenen Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 unter Rückgriff auf die eigentlich als subsidiäre Erkenntnisquelle gedachte Wohngeldtabelle nach § 8 Wohngeldgesetz zu bestimmten hatte.
Die Stadt A-Stadt hat nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung die Mietstufe I. Ausweislich der Tabelle der bis zum 31.12.2008 gültigen Anlage zu § 8 Wohngeldgesetz sind bis zum 31.12.2008 bei einem Zweipersonenhaushalt und der Mietstufe I Kosten der Unterkunft einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von monatlich 320,00 € angemessen und übernahmefähig. Addiert man einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % entsprechend der Rechtsprechung des BSG hinzu, gelangt man zu übernahmefähigen Unterkunftskosten bis zum 31.12.2008 in Höhe von monatlich 352,00. Die Beklagte hat daher für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.12.2008 Kosten der Unterkunft einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von 352,00 € monatlich zu übernehmen.
2. Die Kläger haben für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2009 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft einschließlich der kalten Nebenkosten in tatsächlicher Höhe von 360,00 € aus § 22 Abs. 1 SGB II.

Da die Beklagte kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten vorgelegt hat, hatte das Gericht die angemessenen Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2009 anhand der Tabelle des zum 01.01.2009 in Kraft getretenen § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz zu bestimmen und hierbei ebenfalls nach der Rechtsprechung des BSG einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu berücksichtigen.
Bei einem Zweipersonenhaushalt und der Mietstufe I sind nach der neuen Wohngeldtabelle 352,00 € übernahmefähig. Dies ergibt in Addition mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % übernahmefähige Unterkunftskosten in Höhe von 387,20 €. Die tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger in Höhe von 360,00 € liegen deutlich unterhalb dieses Wertes und sind mithin in voller Höhe für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.04.2009 von der Beklagten zu übernehmen. Die Entscheidung kann hier auf den Seiten den Hessenrechts im Volltext eingesehen werden.