Das SG Fulda hat in Abweichung zur Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgericht (L 2 SF 311/09 E) in seiner Entscheidung vom 01.07.2013 (S 4 SF 92/12 E) festgestellt, dass durch ein Telefonat eines Rechtsanwalts mit dem gegnerischen Beteiligten, das auf eine vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreits gerichtet ist, die Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG entsteht und zwar unabhängig von Umfang und Intensität des Gesprächs (auch) ohne Beteiligung des Gerichts.
Seine Entscheidung begründet das Gericht u.a. wie folgt:
Copyright © 2013 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski1. Entgegen der Ansicht des Urkundsbeamten und des Erinnerungsgegners ist vorliegend eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG angefallen. Gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
a) Hierzu ist zunächst von der Rechtsprechung der zentralen (3.) Kostenkammer des SG Fulda (AGS 2011, S. 601 ff.; bestätigt durch HessSLG, ASR 2012, S. 79 f.) auszugehen, wonach auch ein Telefonat allein die Gebühr gem. Nr. 3106 VV RVG auszulösen vermag; dass es an einer persönlichen Besprechung gefehlt hat, steht daher der Vergütung der Gebühr nicht entgegen. Einer Beteiligung des Gerichts bedarf es angesichts der ausdrücklichen Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG ohnehin nicht.
Damit sind zunächst die formellen Voraussetzungen des Gebührentatbestands erfüllt, da der Erinnerungsführer entsprechend seinem Vortrag mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens telefonisch die Möglichkeiten einer vergleichsweisen Einigung erörtert hat; damit hat er an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten (telefonischen) Besprechung teilgenommen. Auch wenn sich insofern kein entsprechender Vermerk in der Verfahrensakte der Beklagten des Ausgangsverfahrens findet, hat die Kammer keine Veranlassung, diesen Vortrag des Erinnerungsführers als Organ der Rechtspflege gem. § 1 BRAO in Frage zu stellen, zumal dies auch seitens des Erinnerungsgegners nicht in Abrede gestellt worden ist.
Entsprechend hat das ThürLSG im Beschluss vom 21. März 2012 (– L 6 SF 238/12 B –, juris Rn. 19, unter Bezugnahme auf Rspr. des BGH) konkrete telefonische Verhandlungen der Beteiligten für den Anfall der Terminsgebühr ausreichen lassen.
b) Allerdings hat das HessLSG in seinem Beschluss vom 20. April 2011 – L 2 SF 311/09 E – juris Rn. 33, ausführt, dass ein außergerichtlicher Einigungstermin die Terminsgebühr nur dann auslöse, wenn er an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichstehe, so dass es sich „hierbei z. B. nicht lediglich um Telefonate handeln“ dürfe; hieran hat der Senat auch im Beschluss vom 18. Dezember 2012 – L 2 AS 110/12 B – festgehalten.
Dem folgt die Kammer jedoch nicht; denn zum einen steht diese Auffassung in zumindest teilweisem Widerspruch zu dem zitierten Beschluss desselben Senats vom 9. November 2011 (HessLSG, ASR 2012, S. 79 f.); eine Differenzierung danach, ob das Gericht an der Besprechung beteiligt ist, scheidet nach der ausdrücklichen Formulierung in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG aus.
Soweit auf die „zu fordernde Vergleichbarkeit mit der inhaltlichen Intensität und dem Umfang eines Gerichtstermins“ abgestellt wird, kann dies für die Bestimmung der Höhe der Gebühr an den Maßstäben des § 14 RVG von Bedeutung sein, also das „wie (hoch)“, nicht aber das „ob“ der Gebührenauslösung. Denn der Gesetzgeber hat insofern keine inhaltlichen quantitativen Anforderungen an die Besprechung gestellt und dies auch de lege ferenda im Rahmen des 2. KostRModG beibehalten (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 120).
Das Ziel dieser Auslegung, „eine Ausdehnung der Gebührenziffer 3106 VV-RVG auf jegliches noch so geringe Tätigwerden der Beteiligten, sei es am Telefon oder durch andere, nicht persönliche Arten der Kommunikation“ zu vermeiden (HessLSG, Beschl. v. 20. April 2011 – L 2 SF 311/09 E – juris Rn. 33), kann aus kostenrechtlichen Gesichtspunkten als legitim gelten. Es dürfte aber angesichts der bereits erwähnten gesetzgeberischen Entscheidung als Differenzierungskriterium ausscheiden; insbesondere lässt sich auch ein Mindestumfang oder eine Mindestintensität eines Gerichtstermins nicht abstrakt bestimmen, weder im Sozialprozess noch unter der Geltung anderer Prozessordnungen.
Dies folgt schon aus der Zuerkennung der „fiktiven Terminsgebühr“ etwa für den Fall eines angenommen Anerkenntnisses (Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV RVG). Hierbei wird weithin angenommen, dass dies einen Anreiz für einen Rechtsanwalt bieten soll, auf eine an sich vorgeschriebene Verhandlung nicht aus bloßem Gebühreninteresse zu bestehen (etwa LSG NW, Beschl. v. 16. März 2011 – L 7 B 406/08 AS – juris Rn. 25; krit. hierzu SG Fulda, Beschl. v. 28. März 2012 – S 4 SF 1/11 E – juris Rn. 40 f.). Trifft dies zu, so geht es also um die Vermeidung eines Termins, der nur der Protokollierung des Anerkenntnisses, vor allem aber der Annahmeerklärung dienen würde. Für die Vermeidung eines solchen Termins eine fiktive Terminsgebühr zuzuerkennen, setzt denklogisch die Bedingung voraus, dass andernfalls für einen solchen bloßen tatsächlichen Protokolltermin die (reguläre) Terminsgebühr anfallen würde. Folglich wird die Gebühr gem. Nr. 3106 VV RVG auch durch einen an Umfang und Intensität völlig unterdurchschnittlichen ausgelöst. Dies schließt es aus, für die Terminsgebühr im Falle einer außergerichtlichen Besprechung gem. Vorbemerkung 3 Nr. 3 eine (gesteigerte) Mindestintensität im Vergleich zum Gerichtstermin zu verlangen.
Im Übrigen ist es auch im Anwaltsprozess der ZPO, wenn die Bevollmächtigten (zunächst) nur zur rein formalen Antragstellung erscheinen, gänzlich unstreitig, dass auch durch einen solchen „Minutentermin“ eine 1,2-Gebühr gem. Nr. 3104 VV RVG ausgelöst wird.
Folglich kommt es für die Frage des Entstehens der hier streitigen Terminsgebühr allein darauf an, dass eine Besprechung des Erinnerungsführers mit einem Vertreter der Beklagten des Ausgangsverfahrens zur konkreten (vergleichsweisen) Erledigung des Rechtsstreits stattgefunden hat, wovon die Kammer aus den dargelegten Gründen ausgeht. Eines besonderen oder gesteigerten Mindestumfangs bedarf es nicht. Damit ist die Terminsgebühr zugunsten des Erinnerungsführers festzusetzen.