Grundsätzlich kann eine im Ausland verbüßte (Auslieferungs-) Haft mit einem anderen Umrechnungsfaktor als 1:1 auf die in Deutschland zu verbüßende Strafe angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass bezüglich der Haftverbüßung im Ausland besondere Erschwernisse geltend gemacht werden; also zum Beispiel erheblich schlechtere Haftbedingungen als in Deutschland. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 28.09.2010 in dem Verfahren 5 StR 349/10 festgestellt, dass eine in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist. Der BGH geht also wohl davon aus dass die (Auslieferungs-)Haftbedingungen in Rumänien denen in Deutschland entsprechen. Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext eingesehen werden. Copyright © 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski
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13.10.2010