In dem vom BGH am 20.11.2012 entschiedenen Verfahren (4 StR 443/12) hatte das Landgericht die Revision eines Angeklagten mit der Begründung, das Rechtsmittel sei nicht fristgerecht begründet worden, als unzulässig verworfen.
Diese Beschluss des Landgerichts hat der BGH aufgehoben und ausgeführt, dass in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge regelmäßig die Erklärung zu sehen sei, dass das Urteil insgesamt angefochten werde.
Eines besonders hervorgehobenen Revisionsantrags bedürfe es dann nicht. Eine Begründung der Sachrüge sei nicht vorgeschrieben.
Copyright © 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. Sokolowski