Reisekosten des auswärtigen Verteidigers sind jedenfalls dann häufig ein Streitpunkt, wenn der ehemals Angeklagte z.B. nach einem Freispruch, Anspruch auf Kostenerstattung aus der Staatskasse hat.
Das LG Heilbronn hat in seinem Beschluss vom 21.10.2016 (8 Qs 31/16) hierzu folgenden Leitsatz aufgestellt:
Das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO darf bei der Abrechnung von Reisekosten nicht zu einer Schlechterstellung von außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwälten führen. Diese können daher bei überschießenden Kosten zumindest denjenigen Betrag in Ansatz bringen, der bei Beauftragung eines bezirksansässigen Rechtsanwalts maximal entstanden wäre.
[…] Nach dem Wortlaut des § 91 Abs. [...]