Gemäß § 4 Abs. 3 WaffG hat die Waffenbehörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung und die Berechnung des in § 4 Abs. 3 WaffG normierten Zeitraums ist der Zeitpunkt der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis oder der zuletzt vorangegangenen Regelüberprüfung (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 – 6 C 27.11 -).
Führt die Waffenbehörde innerhalb eines laufenden Regelüberprüfungszeitraums aus einem konkreten waffenrechtlichen Anlass eine erneute waffenrechtliche Überprüfung der Zuverlässigkeit und [...]