In dem vom BGH am 13.01.2016 entschiedenen fall (2 StR 347/15) hatten beide Angeklagte gegen den Geschädigten, einen Bauunternehmer, noch offene Lohnforderungen aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis. Da sie wiederholt vertröstet und hingehalten worden waren, lauerten sie dem Geschädigten auf, forderten unter Drohung mit einem „erhobenen Holzschlagwerkzeug“ Bargeld und entnahmen seiner Geldbörse einen Betrag von 200 Euro. Anschließend erhielt der Geschädigte noch einen Schlag mit dem „Stock“ gegen die Stirn.
Das Landgericht hatte die Angeklagten unter anderem wegen besonders schweren Raubes gemäß § 249 I, § 250 II Nr. 1 StGB verurteilt. Diese Verurteilung hob der BGH nun auf und begründete dies damit, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht [...]