Die gesetzliche Grundlage für einen Europäischen Haftbefehl findet sich in § 131 StPO mit §§ 112, 112a, 113 StPO. Inhaltlich handelt es sich bei dem Europäischen Haftbefehl um ein Ersuchen des Gerichts an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Beschuldigten aufgrund eines nationalen Haftbefehls festzunehmen und dem Gericht zu übergeben. Ein solches Ersuchen stellt sich damit inhaltlich als Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme dar. Für eine solche Ausschreibung zur Festnahme im Sinne von § 131 StPO ist das Amtsgericht sachlich zuständig.
Dies hat das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 06.02.2020 (2 Ws 13/20) festgestellt und in den weiteren Gründen folgendes [...]