Zur Vorbereitung der Verteidigung sollten für die Verständigung zwischen den verdächtigen oder beschuldigten Personen und ihrem Rechtsbeistand in unmittelbarem Zusammenhang mit jedweden Vernehmungen und Verhandlungen während des Verfahrens oder bei der Einlegung von Rechtsmitteln oder bei anderen verfahrensrechtlichen Anträgen, wie zum Beispiel bei einem Antrag auf Freilassung gegen Kaution, Dolmetschleistungen zur Verfügung gestellt werden, wenn dies notwendig ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens ist es erforderlich, dass wesentliche Unterlagen oder zumindest die maßgeblichen Passagen solcher Unterlagen für die verdächtigen oder beschuldigten Personen gemäß dieser Richtlinie übersetzt werden. Bestimmte Dokumente sollten immer als wesentliche Unterlagen in diesem Sinne gelten und sollten deshalb übersetzt werden, beispielsweise jegliche Anordnung eine freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten von Amts wegen oder auf Antrag verdächtiger oder beschuldigter Personen oder ihres Rechtsbeistands entscheiden, welche weiteren Dokumente für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens wesentlich sind und deshalb auch übersetzt werden sollten.
Diese Grundsätze stehen in der Begründung der vom Europäischen Rat am 7.10.2010 verabschiedeten Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren.
nach der Richtline, die allerdings erst innerhalb von drei Jahren von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen ist, sollen – unabhängig vom jeweiligen Verfahrensausgang – die entsprechenden Dollmetscher- und Übersetzungskosten von der Staatskasse getragen werden.
Es bleibt abzuwarten, wie die Richtlinie in Deutschlang umgesetzt werden wird.
Die Richtlinie kann hier im Volltext abgerufen werden.