Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
20.07.2011

Radarfalle kurz vor dem Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung

In dem vom OLG Stuttgart OLG mit Beschluß vom 4.7.2011 entschiedenen Fall (4 Ss 261/11) wurde ca. 90m vor einem Ortsschild eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen.

Der Betroffene hatte geltend gemacht, dies verstoße gegen die Verwaltungsvorschrift des Baden-Württembergischen, wonach Geschwindigkeitsmessungen nicht innerhalb von 150 m vor Aufhebung einer Beschränkung durchgeführt werden dürfen.

Dieser Argumentation folgte jedoch das Oberlandesgericht nicht und stellte fest, dass die betreffende Geschwindigkeitsmessung erfolgt sei.
In den Entscheidungsgründen fürhrt das Gericht hierzu aus:

Die der Geschwindigkeitsüberschreitung zugrundeliegende Messung verstieß nicht gegen die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA) vom 19. Dezember 2006 (GABl 2007, 3; vgl. auch Sobisch DAR 2010, 48 mit einer Zusammenstellung der Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung). Abschnitt 4 dieser Vorschrift lautet wie folgt: „Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschränkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gefährlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrenstellen) sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden.“

Die Vorschrift beschreibt somit den Abstand der Messstelle zu einem Verkehrszeichen, das den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigt wie etwa der Ortseingangstafel (Zeichen 310 der Anlage 3 zur StVO i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) oder dem Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO. Da vor einem solchen Verkehrszeichen die Geschwindigkeit nicht beschränkt ist, bezieht sich der Abstand von 150 m auf den Bereich nach dem Zeichen. Darüber hinaus ist von dieser Regelung nicht die Geschwindigkeitsmessung bei einem solchen Verkehrszeichen erfasst, das eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt (etwa Zeichen 311 der Anlage 3 zur StVO i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO oder Zeichen 278 der Anlage 2 zur StVO).

Vorliegend wurde der Betroffene 90 m vor der Ortstafel gemessen. Zwar ist erfahrungsgemäß die Ortseingangs- mit der Ortsausgangstafel verbunden, so dass die Messung weniger als 150 m vor der Ortseingangstafel und damit entgegen der o.a. Vorschrift erfolgt sein könnte. Gleichwohl wurde das Messgerät korrekt aufgestellt, denn es ist auf die Fahrtrichtung des Betroffenen abzustellen, in der es kein beschränkendes Verkehrszeichen gab; die Orteingangstafel hat hier außer Betracht zu bleiben.

Die Entscheiduing kann im Volltext hier auf den Seiten der Landesrechtspreung BW abgerufen werden

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