Eine gerichtliche Zustimmung zur Erteilung einer Telefonerlaubnis für einen Untersuchungsgefangenen kann vom Gericht mit bindender Wirkung für die Vollzugsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, unter denen eine Zustimmung versagt werden könnte.
Diesen Leitsatz hat das OLG Celle zu seinem Beschluss vom 08.09.2016 (1 Ws 434/16) aufgestellt und in den ENtscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:
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Mit Beschluss vom 17. August 2016 hat der Vorsitzende der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim einen Antrag des Angeschuldigten auf Erteilung einer Erlaubnis für Telefonate mit seiner Mutter unter deren Festnetznummer abgelehnt und eine vor Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft Hildesheim erteilte [...]