Die Wahrung der Schriftform nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch ein elektronisches Dokument setzt nach § 55a Abs. 3 VwGO voraus, dass das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird.
In dem vom VGH Baden-Württemberg mit Beschluß vom 4.3.2019 (A 3 S 2890/18) entschiedenen Fall hatte der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung in Form eines nicht qualifiziert signierten elektronischen Dokuments beim Verwaltungsgericht über das über das besondere elektronische Behördenpostfach eingereicht.
Der VGH hielt dies für Ausreichend und stellte zu seiner [...]