Die Qualifikation der besonders schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 8 Nr. 2a StGB (§ 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB aF) setzt voraus, dass der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt.
Erforderlich ist danach eine gravierende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens; ein Erfolg im Sinne der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB braucht indes nicht einzutreten.
Andererseits reicht eine rohe Misshandlung im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB oder eine „nicht nur unerhebliche“ Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nicht aus. Die körperliche Integrität des Opfers muss vielmehr in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein (BGH, Urteile vom 13. September 2000 – 3 StR 347/00, NJW 2000, 3655; [...]