„Eine Auswechslung des Pflichtverteidigers ist bei allseitigem Einverständnis, dem Ausschluss einer Verfahrensverzögerung und der Vermeidung von Mehrkosten grundsätzlich möglich. Der Verzicht des neuen Verteidigers auf Geltendmachung der durch den Verteidigerwechsel entstandenen Mehrkosten ist zulässig.“
Diesen Leitsatz hat das OLG Karlsruhe zu seinem Beschluß vom 17.12.2015 (2 Ws 582/15) aufgesetellt.
In dem Betreffenden Verfahren wurde dem Angeschuldigten im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft Rechtsanwalt M. aus F. als Verteidiger bestellt, nachdem der Angeschuldigte bei der Haftbefehlseröffnung erklärt hatte, die Auswahl des Verteidigers dem Gericht zu überlassen. Später zeigte Rechtsanwalt S. aus F. die Vertretung des Angeschuldigten an und beantragte, unter [...]