Zum 1. Juli 2011 wurden die Pfändungsfreigrenzen, also die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen, erhöht.
Der Pfändungsschutz soll sicherstellen, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihr Existenzminimum sichern sowie die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2005 erhöht
Ab dem 1. Juli 2011 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.028,89 Euro (bislang 985,15 Euro) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 387,22 Euro (bilang: 370,76 Euro) für die erste und um jeweils weitere 215,73 Euro (bisher 206,56 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ein bestimmter Anteil.
Die jeweils pfändbaren Beträge können folgender Tabelle entnommen werden:
http://www.sokolowski.org/?p=4973