Nach § 63 AufenthG muss jeder Beförderungsunternehmer, der im Schengen-Raum einen grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit Zielort in Deutschland betreibt, vor dem Überschreiten der deutschen Grenze die Pässe und Aufenthaltstitel der Passagiere kontrollieren.
In seinem Urteil vom 13.12.2018 (C-412/17 und C-474/17) stellt der EuGH jedoch fest, dass der Schengener Grenzkodex es verbietet, einem Beförderungsunternehmer, der einen Linienbusverkehr mit Zielort in Deutschland betreibt, die Kontrollpflicht aufzuerlegen.
Da die in Rede stehenden Kontrollen durchgeführt werden, wenn dieReisenden zu Beginn der grenzüberschreitenden Reise in den Buseinsteigen, handelt es sich um Kontrollen innerhalb [...]