In seiner Entscheidung vom 11.6.2021 (2 Rb 35 Ss 94/21) hat sich das OLG Karlsruhe mit der Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der bußgeldbewehrten Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nach der baden-württembergischen Corona-Verordnung (September 2020) befasst und auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen die Geldbuße von 100 € auf 70 € reduziert.
Zu seiner Entscheidung hat das OLG folgende Leitsätze aufgestellt:
- Das Infektionsschutzgesetz enthält mit den in §§ 28, 32, 73 Abs. 1a Nr. 24 getroffenen Regelungen eine ausreichende Ermächtigung für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Corona-VO BW angeordnete Beschränkung [...]