Grundsätzlich ist es einem Angeklagten nicht verwehrt, sich gegen den Vorwurf der Körperverletzung mit der Behauptung zu verteidigen, er habe in Notwehr gehandelt. Soweit damit Anschuldigungen gegen Dritte verbunden sind, werden die Grenzen eines zulässigen Verteidigungsverhaltens dadurch nicht überschritten.
Eine wahrheitswidrige Notwehrbehauptung kann erst dann straferschwerend gewertet werden, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt.
Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 29. Januar 2013 (4 StR 532/12) festgestellt und das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben.
In den Urteilsgründen wird u.a. folgendes ausgeführt:
Copyright © 2013 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. SokolowskiDer Angeklagte hat sich auf die wahrheitswidrige Behauptung eines drohenden [...] bzw. eines bereits eingeleiteten Angriffs [...] der Zeugen beschränkt. Darüber hinausgehende Verleumdungen oder Herabwürdigungen [...], die eine
straferschwerende Bewertung rechtfertigen könnten, sind in seinem Vorbringen nicht enthalten. Auch hat der Angeklagte die Zeugen nicht einer besonders verwerflichen Handlung bezichtigt [...], sodass nicht angenommen werden kann, dass es ihm darum ging, ihr Ansehen über das verfolgte Verteidigungsziel hinaus zu beschädigen [...].