In dem vom BGH mit Beschluss vom 14.10.2015 entschiedenen Fall war der angeklagte Notar zunächst vom Landgericht wegen Gebührenüberhebung in 1.678 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Revision hatte lediglich dahingehend Erfolg, dass die Zahl der zu Last gelegten Gebührenüberhebungen auf 1.661 Fälle reduziert und Tateinheit angenommen wurde. Der Starfausspruch wurde nicht geändert.
Der Verurteilte hatte bei der Abrechnung von 5/10-Betreuungsgebühren gemäß § 147 Abs. 2 KostO nach der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen einen überhöhten Gegenstandswert ansetzte, indem er diesen mit dem Kaufpreis gleichsetzte, obwohl er, wie er aus vorangegangenen Kostenprüfungen wusste, [...]