In dem vom OVG Rheinland-Pfalz am 24.09.2018 entschiedenen Verfahren (7 A 10084/18) hat sich der Kläger erfolgreich gegen die ihm gegnüber angeordnete erkennungsdienstliche Maßnahme zur Wehr gesetzt.
Das OVG hat zu seiner Entscheidung folgende Leitsätze aufgestellt:
- Das in § 81b StPO gesondert aufgenommene Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff voller gerichtlicher Kontrolle.
- Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt zugänglich; diese erstreckt sich nur darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und [...]