Bereits seit dem 01.01.2018 sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gem. § 31a Abs. 6 BRAO verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zumindest passiv zu nutzen.
Ab 1.1.2022 sind Anwälte auch zur aktiven Nutzung verpflichtet, so dass viele Schriftsätze grundsätzzlich nur noch mittels elektronischen Rechtsverkehrs bei Gericht eingereicht werden können.
Aus einer Auswertung der Bundesrechtsanwaltskammer, die hier auf den Seiten der Rechtsanwaltskammer Bamberg heruntergeladen werden kann, ergibt sich jedoch, das mit Stand 31.10.2021 bundesweit bei 17.607 von 162.017, also mehr als 10% der Postfächer, die Erstregistrierung noch nicht stattgefunden haben soll…