In dem vom LG Gießen am 25.04.2012 entschiedenen Verfahren – 7 Qs 51/12 – war ein Betroffener nicht zur Hauptverhandlung erschienen.
Das Amtsgericht verwarf daraufhin den Einsprich mit der Begründung, dass das vorgelegte Attest als Entschuldigung für das Ausbleiben des Betroffenen nicht ausreichend sei, da sich aus dem Attest nicht ergebe, welche Erkrankung der Betroffene habe, wann sie festgestellt worden sei, wie lange sie dauern werde und dass er reise- und verhandlungsunfähig sei. Die Vorlage eines weiteren Attestes sei trotz des gerichtlichen Hinweises nicht erfolgt.
Das Landgericht bestätigte letztendlich die Verwerfung des Einspruchs durch das AG und begründete dies u.a. wie folgt:
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Zur Glaubhaftmachung eines krankheitsbedingten Ausbleibens in der Hauptverhandlung genügt im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich ein ärztliches Attest. Dieses muss aber konkrete Angaben über die Erkrankung enthalten (vgl. OLG Hamm NZV 2009, 158; KG StraFo 2007, 244). Vorliegend enthält das ärztliche Attest vom 03.02.2012 keine näheren Angaben zu den „gesundheitlichen Gründen“. Das Gericht vermag daher nicht festzustellen, ob der Betroffene tatsächlich wegen eines objektiv bestehenden Hindernisses – hier Krankheit – zum Hauptverhandlungstermin nicht erscheinen und an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Die nähere Glaubhaftmachung hat der Betroffene auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt.