Bei der Durchführung einer Atemalkoholmessung ist grundsätzlich eine sogenannte Kontrollzeit von 10 Minuten einzuhalten um, die Gefahr der Verfälschung der Messwerte durch eine kurz vor der Messung erfolgte Einnahme von möglicherweise die Messung beeinflussenden Substanzen auszuschließen. Im vom OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 15.10.2015 (2 (7) SsBs 499/15; 2 (7) SsBs 499/15 – AK 151/15) entschiedenen Fall war diese Kontrollzeit nicht eingehalten worden, weshalb das Amtsgericht die Messung für nicht verwartbar erachtete und den Betroffen frei sprach.
Das OLG hob die amtsgerichtliche Entscheidung auf und erstellte folgenden Leitsatz:
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21.11.2015