Das Landgericht Aachen hatte in dem Vom BGH am 19.10.2016 (2 StR 272/16) entschiedenen Verfahren den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der BGH hat das Urteil nunmehr auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und dies maßgeblich damit begründet, dass die Beweiswürdigung durch die Strafkammer nicht tragfähig sei und die Beweiserwägungen lückenhaft seien. Das Landgerihct habe nicht einmal den Inhalt des von dem Angeklagten abgelegten Geständnisses mitgeteilt.
Der BGH führt in seinem Beschluss hierzu insbesondere folgendes aus:
[…] 1. Die Feststellungen beruhen nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen [...]