Nötigt die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Vorverurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat.
Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 12.02.2015 (4 StR 408/14) festgestellt und diesbezüglich in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:
[…] Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB war das Landgericht wegen der Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 15. November
2013 gehindert, unter Einbeziehung der dort verhängten [...]