Ein Strafgefangener der JVA Fuhlsbüttel, der in der dortigen Bäckerei arbeitet, machte für seine Tätigkeit ab Januar 2015 eine Vergütung nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) geltend.
Das Langericht Hamburg wies den entsprechenden Antrag zurück.
Das Hanseatisches OLG wies mit Beschluss vom 15.07.2015 (3 Ws 59/15 Vollz) die Rechtsbeschwerde des Inhaftierten ebenfalls zurück und stellte mit seiner Entscheidung folgende Leitsätze auf:
- Das Mindestlohngesetz findet auf Strafgefangene keine Anwendung, denn es gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- § 40 HmbStVollzG ist auch in Verbindung mit der Hamburger Strafvollzugsvergütungsordnung weiterhin verfassungsgemäß.
In den Entscheidungsgründen führt das OLG u.a. Folgendes aus:
Die Rechtsbeschwerde ist [...]