Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
08.11.2017

Mehr­ere geringe Meng­en unter­schied­lich­er Rausch­gift­arten

Der gleich­zeit­ige Besitz ver­schied­en­er Be­täubungs­mittel­mengen, die jede für sich noch keine nicht ge­rin­ge Menge dar­stel­len, be­gründ­et all­ein weder für die An­nahme eines Handel­treib­ens mit noch für die An­nahme eines Be­sitzes von Be­täubungs­mitteln in nicht geringer Menge die hierfür er­forder­liche Be­wertungs­ein­heit hin­sicht­lich der Gesamt­menge.

Diesen Leitsatz hat das OLG Celle zu seiner Entscheidung vom 6.6.2017 (1 Ss 22/17) aufgestellt, der Revision stattgegeben, das Urteil aufgehoben und das Verfahren an eine andere kleine Strafkammer zurückverwiesen.

Seine Entscheidung begründet das OLG maßgeblich wie folgt:

[…] Liegen einem Handeltreiben unterschiedliche Rauschgiftarten zu Grunde, kommt eine [...]