Der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittelmengen, die jede für sich noch keine nicht geringe Menge darstellen, begründet allein weder für die Annahme eines Handeltreibens mit noch für die Annahme eines Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die hierfür erforderliche Bewertungseinheit hinsichtlich der Gesamtmenge.
Diesen Leitsatz hat das OLG Celle zu seiner Entscheidung vom 6.6.2017 (1 Ss 22/17) aufgestellt, der Revision stattgegeben, das Urteil aufgehoben und das Verfahren an eine andere kleine Strafkammer zurückverwiesen.
Seine Entscheidung begründet das OLG maßgeblich wie folgt:
[…] Liegen einem Handeltreiben unterschiedliche Rauschgiftarten zu Grunde, kommt eine [...]