1. Bei der Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67 d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, ist vorrangig zu prüfen, ob gegenwärtig überhaupt noch sämtliche Maßregelvoraussetzungen des §§ 63 StGB vorliegen.
2. Für die Gefährlichkeitsprognose im Rahmen der Entscheidung über die Fortdauer einer gemäß § 63 StGB angeordneten Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus ist die Darlegung unabdingbar, welche Art von rechtswidrigen Taten mit welcher Wahrscheinlichkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt von dem Untergebrachten drohen.
3. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch bei Entscheidungen über die Maßregelfortdauer zu beachten. Hieraus folgt, dass eine integrative [...]
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22.05.2014