- Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 FeV ist nur dann anlassbezogen und verhältnismäßig, wenn sich Untersuchung und Gutachten auf die Fragen beschränken, die im einzelnen Fall zur Aufklärung der Zweifel der Verwaltungsbehörde an der Eignung des Betroffenen beantwortet werden müssen.
- Bestehen ausschließlich Hinweise auf einen gelegentlichen Konsum von Cannabis, ist die Frage, ob der Betroffene künftig ein Kfz unter Einfluss von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird, nicht anlassbezogen und damit unverhältnismäßig (wie VG Aachen, GB vom 27.07.2020, 3 K [...]
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17.03.2021