Das LSG Hessen hat sich erneut mit der seit langem streitigen Frage der Abrechnung von Untätigkeitsklagen im Sozialrecht befasst und in seinem Beschluß vom 21.03.2012 – L 2 AS 517/11 B – u.a. festgestellt, dass
- auch bei einer Untätigkeitsklage die Nr. 3103 VV RVG anzuwenden ist, wenn bei ihrer Erhebung der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren tätig war.
- die Tätigkeit bezüglich der Untätigkeitsklage im Regelfall mit der halben Mittelgebühr (85,00 €) angemessen vergütet ist.
- Auch bei der Untätigkeitklage eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entsteht, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird und bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen und kein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers vorhanden war.
In den Entscheidungsgründen führt das LSG u.a. folgendes aus:
Copyright © 2012 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. SokolowskiBei Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes kann bei der Bemessung herangezogen werden. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Maßgeblich sind grundsätzlich der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Im Durchschnittsfall ist regelmäßig der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt.
Für seine Tätigkeit im Rahmen der Untätigkeitsklage steht dem Beschwerdeführer eine Verfahrensgebühr zu. Die Verfahrensgebühr beträgt nach der Nr. 3102 VV-RVG 40,00 bis 460,00 € für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Nach der Ziffer 3103 VV-RVG beträgt jedoch die Gebühr der Nr. 3102 20,00 bis 320,00 €, wenn eine Tätigkeit in Verwaltungsverfahren oder in weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Dabei ist bei der Bemessung der Gebühr nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder in weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist. Da der Beschwerdeführer für die Kläger vor Erhebung der Untätigkeitsklage bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen war, findet die Nr. 3103 VV-RVG Anwendung (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 – L 2 SF 342/09 E; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – L 6 SF 652/10 B). Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, im Falle einer Untätigkeitsklage sei grundsätzlich nur die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV-RVG anzusetzen, weil es sich bei der Untätigkeitsklage um eine von der sonstigen Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren unabhängigen Tätigkeit handele mit der Folge, dass für den abgesenkten Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV-RVG kein Raum sei (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008 – L 19 B 24/08 AS; Beschluss des SG Kiel vom 12. April 2011 – S 21 SF 8/11 E). Dem vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Auch bei einer Untätigkeitsklage sind Vorkenntnisse aus einem Vorverfahren von Bedeutung und maßgeblich für die Überlegung, ob es sachdienlich ist, die Untätigkeitsklage zu erheben. Eine Befassung mit der Sach- und Rechtslage ist erforderlich. Allein die Prüfung der Fristen des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genügt nicht, um substantiiert Untätigkeitsklage erheben zu können. Dementsprechend bewirken Vorkenntnisse aus einem vorangegangenen Verfahren Synergieeffekte, die die Anwendung der Nr. 3103 VV-RVG begründen.
Nach den Kriterien des § 14 RVG ist eine Untätigkeitsklage allerdings als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten. Denn das Interesse des Klägers ist im Wesentlichen gerichtet auf den Erlass eines Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides durch den Leistungsträger. Unter Berücksichtigung dessen ist im Regelfall die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Rahmen einer Untätigkeitsklage mit der halben Mittelgebühr der Nr. 3103 VV-RVG (Mittelgebühr 170,- €, halbe Mittelgebühr 85,- €) angemessen vergütet. Mit der halben Mittelgebühr sind das Gespräch mit dem Mandanten, die Akteneinsicht und die Fertigung der Untätigkeitsklageschrift abgegolten. Im vorliegenden Fall gibt es keine Gesichtspunkte, von der halben Mittelgebühr abzuweichen.
[...]Nach der Nr. 3106 VV-RVG entsteht eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmen entstehen (§ 3 RVG) auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Im Falle einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG entsteht nach Auffassung des erkennenden Senats eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG, wenn der Leistungsträger den begehrten Bescheid erlässt, der Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt wird, bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG abgelaufen und ein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung des Leistungsträgers nicht vorhanden war. Wird auf eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG der begehrte Bescheid erlassen und die Klage daraufhin für erledigt erklärt, handelt es sich um ein angenommenes Anerkenntnis im Rechtssinne, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. § 88 Abs. 2 SGG abgelaufen war und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorlag (Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2010 – L 2 SF 342/09 E). Der Erlass des Bescheides stellt inzidenter ein Anerkenntnis dar, das die Beendigung des Rechtsstreits durch die Annahme- bzw. Erledigungserklärung des Klägers abschließt, ohne dass noch eine mündliche Verhandlung erforderlich ist (Beschluss des SG Kiel vom 12. April 2011 – S 21 SF 8/11 E – m.w.H.). Die Voraussetzungen für eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG sind dann gegeben.