In dem vom BGH am 25.02.2015 entschiedenen Fall (5 StR 18/15) hatte der Angeklagte den Ermittlungsbehörden Hinweise auf andere Tatverdächtige bzw. strafbare Handlungen Dritter gegeben, bevor er selbst von den Ermittlungsbehörden als Beschuldigter geführt wurde.
Das Landgericht hatte diese Mitteilungen nicht als Strafmilderungsgrund nach § 46b StGB, § 31 BtMG gewertet, was vom BGH bestätigt wird. Der BGH führt in seinen Entscheidungsgründen u.a. folgendes aus:
“Zu Recht hat das Landgericht bei dieser Sachlage das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG verneint. Zwar regeln die genannten Vorschriften nicht ausdrücklich den Beginn ihres Anwendungsbereichs. Da sie aber an das aktuelle [...]