Bei einer Krebserkrankung des Angeklagten muss das Gericht hinreichenden Feststellungen zu Art und Verlauf der Erkrankung des Angeklagten treffen, so dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob es sich bei der Erkrankung um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, der gegebenenfalls schon bei der Strafrahmenwahl zu würdigen ist.
Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 14. Mai 2013 (5 StR 180/13) festgestellt und das angefochtene Urteil u.a. Strafausspruch mit den Feststellungen hinsichtlich der Krebserkrankung des Angeklagten aufgehoben.
Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung u.a. folgendes ausgeführt:
Copyright © 2013 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. SokolowskiNach den Feststellungen verwahrte der Angeklagte am Tattag in seiner Wohnung Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von rund 1 kg KHC, um dieses gewinnbringend zu veräußern. Zur Sicherung des Rausc hgifts hatte er in seinem Kleiderschrank eine halbautomatische Pistole versteckt, die geladen und entsichert war.
Der Angeklagte ist polytoxikoman. Darüber hinaus ist er seit dem Jahr 2005 an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt und „leidet“ an einer Krebserkrankung, derentwegen er im Jahr 2006 operiert wurde (UA S. 3).
2. Die sachverständig beratene Strafkammer hat in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen, dass die Abhängigkeitserkrankung sowie die vom Gutachter diagnostizierte paranoide Schizophrenie zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt haben könnten.
Sie hat jedoch keine hinreichenden Festst ellungen zu Art und Verlauf der Krebserkrankung des Angeklagten getroffen. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob es sich bei der Erkrankung um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, der gegebenenfalls schon bei der Strafrahmenwahl zu würdigen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1988 – 4 StR 563/88, BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 9; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 – 5 StR 345/04).3. Der Senat hebt den Strafausspruch mit den Feststellungen zur Krebserkrankung des Angeklagten auf, um dem neuen Tatgericht Gelegenheit zu geben, nähere Feststellungen zu Art und Verlauf der Krankheit zu treffen. Im Übrigen werden auch die Auswirkungen der psychischen Erkra nkung des Angeklagten bei der Strafzumessung zu beachten sein.