Die Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs beginnt nicht bereits am Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht, sondern erst an dem darauffolgenden Tag entsprechend §§ 42 f. StPO, § 187 Abs. 1 BGB. Dies gilt nicht nur für § 464b S. 2 StPO, sondern dürfte auch für § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO gelten.
Diesen Leitsatz hat das Landgericht Hamburg zu seiner Entscheidung vom 29.11.2019 ( 628 Qs 37/19, 628 Qs 40/19) aufgestellt.
Die Entscheidung:
[…]1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 25. Oktober 2019 (Kostenerstattungsanspruch H. W.) dahingehend abgeändert, dass die zu erstattenden notwendigen Auslagen erst ab [...]