Wird in einem Strafverfahren eine Verzögerungsrüge erhoben und das Verfahren später gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, so stellt dies nur dann eine hinreichende Kompensation im Sinne des § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG dar, wenn die unangemessene Verfahrensdauer ein identifizierbarer und prägender Grund für die Einstellung war.
Diese Leitsatz hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zu seiner Entscheidung vom 17.09.2020 (17 EK 2/20) aufgestellt und dem Kläger eine Entschädungung von 3.600,00 € nebst Zinsen zugesprochen.
Die Enstcheidung im Volltext:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2020 zu zahlen.
Der Beklagte hat [...]