Eine Unterschrift ist zur Wirksamkeit der Klage dann nicht erforderlich, solange sich aus dem vorgelegten Schriftstück ergibt, wer Klage erhoben hat, und solange keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Klage ohne Willen des Klägers in den Verkehr gelangt ist.
Da solche Anhaltspunkte hier nicht erkennbar sind und auch aus dem Klageschriftsatz in Verbindung mit den beigefügten Anlagen, unter denen sich sogar eine mit der Unterschrift des Klägers versehene Eingliederungsvereinbarung sowie ein auf seinen Namen ausgestelltes Online-Zertifikat befindet, eindeutig erkennbar ist, wer Klage erhoben hat, bestehen an der Wirksamkeit der Klageerhebung trotz fehlender Unterschrift keine Bedenken.
Dies hat das LSG Hessen in seinem Beschluss vom 05.02.2014 (L 7 AL 169/13 B) festgestellt und die Entscheidung u.a. wie folgt begründet:
[...]
Nach § 87 Abs. 1 SGG ist die Klage binnen einen Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 2 SGG). Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, und zwar selbst dann, wenn der Zugang tatsächlich früher erfolgt (Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X Kommentar, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 12 m.w.Nw.). Geht man vorliegend davon aus, dass der vom Kläger mit der Klage angefochtene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Juli 2013 am gleichen Tag noch zur Post aufgegeben wurde, gilt er folglich mit dem 20. Juli 2013 als bekannt gegeben. Dass dieser Tag ein Samstag ist, steht der Fiktionswirkung nicht entgegen; die Fiktion gilt unabhängig davon, ob in den drei Tagen auch ein Wochenende oder Feiertag liegt oder ob der fiktive Zugangstag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 AS 12/09 R). § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X greift bei der Ermittlung des Tags der Bekanntgabe nicht ein, da diese Vorschrift nur den Ablauf einer Frist regelt.Die einmonatige Frist für die Klageerhebung endet gemäß § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages des folgenden Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Bekanntgabe erfolgt ist oder als erfolgt gilt. Dies ist somit der 20. August 2013. Der vom SG ausgedruckte, mit Eingangsstempel vom 19. August 2013 versehene, per EGVP übermittelte Klageschriftsatz des Klägers (Bl. 1 bis 7 der Gerichtsakte mit weiteren Anlagen) liegt somit noch innerhalb der Frist des § 87 SGG.
Die Klage ist auch innerhalb der Frist schriftlich erhoben worden (§ 90 SGG). Name und Anschrift des Klägers (vgl. hierzu BSG vom 18. November 2003, B 1 KR 1/02 S, SozR 4-1500 § 90 Nr. 1) sind aus dem ausgedruckten Klageschriftsatz unmissverständlich erkennbar. Zwar fehlt auf dem Schriftsatz die eigenhändige Unterschrift des Klägers; diese ist jedoch nach der Sollvorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG zur Wirksamkeit der Klage (anders als bei Einlegung der Berufung) nicht zwingend erforderlich. Eine Unterschrift ist zur Wirksamkeit der Klage dann nicht erforderlich, solange sich aus dem vorgelegten Schriftstück ergibt, wer Klage erhoben hat, und solange keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Klage ohne Willen des Klägers in den Verkehr gelangt ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 10. Auflage 2012, § 90 Rn. 5a, § 92 Rn. 13 m.w.Nw.). Da solche Anhaltspunkte hier nicht erkennbar sind und auch aus dem Klageschriftsatz in Verbindung mit den beigefügten Anlagen, unter denen sich sogar eine mit der Unterschrift des Klägers versehene Eingliederungsvereinbarung sowie ein auf seinen Namen ausgestelltes Online-Zertifikat befindet, eindeutig erkennbar ist, wer Klage erhoben hat, bestehen an der Wirksamkeit der Klageerhebung trotz fehlender Unterschrift keine Bedenken.
Dem steht auch vorliegend nicht die letztlich der Beschleunigung und bürgerfreundlichen Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens dienende (vgl. BT-Drs 15/4067 S. 24) Regelung des § 65a SGG entgegen. Zwar war das vom Kläger per EGVP übermittelte Dokument offensichtlich nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen; eine solche kann jedoch gem. § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG nur für Dokumente vorgeschrieben werden, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen. Da eine Klage jedoch – wie bereits ausgeführt – aufgrund der Sollvorschrift des § 92 SGG gerade auch ohne Unterschrift wirksam sein kann, kann das Nichtvorliegen einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur der Wirksamkeit der Klageerhebung vorliegend nicht entgegenstehen (so im Ergebnis wohl auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 65a Rn. 10).
Da der Kläger die Klagefrist mithin nicht versäumt hat, war auch für die Entscheidung über den (hilfsweise) für den Fall der Fristversäumung gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung kein Raum. Das SG hätte ihn als gegenstandslos behandeln müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2004, XII ZB 50/04, Rn. 14, juris).