Ein Richter wurde per Strafbefehl, der rechtskräftig wurde, wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Ihm wurde außerdem als Bewährungsauflage eine Geldbuße von 10.000 € auferlegt.
Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe hat sodann das förmliche Disziplinarverfahren eröffnet und durch Urteil vom 3. November 2008 dem (Ex-)Richter das Ruhegehalt aberkannt und ihm für die Dauer von 24 Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60% des erdienten Ruhegehaltes gewährt.
Hiergegen legte der Betroffene Rechtsmittel ein, über das nun der Bundesgerichtshof in dem Verfahren RiSt(B) 1/09 am 21.10.2010 entschieden und die Revision des Antragsgegners sowie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen hat.
Der Verlust des Ruhegehaltes wurde von der Vorinstanz hauptsächlich damit begründet, dass das dem Strafbefehl zugrunde liegende Verhalten des Richters ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 8 LRiG BW, § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG BW darstelle, das mit der Aberkennung des Ruhegehaltes zu ahnden sei.
Im Strafbefehl wurde dem Richter folgendes zur Last gelegt:
“In der Zeit ab Sommer 2001 haben Sie unter Nutzung der bei Ihnen sichergestellten drei Computeranlagen (PC-Miditower der Marke [...]; Laptop der Marke [...]; Laptop der Marke [...]) in Ihrer Wohnung im Internet auf insgesamt 909 kinderpornographische Bilddateien, die deutlich unter
14 Jahre alte Jungen und Mädchen bei der Vornahme sexueller Handlungen (Geschlechtsverkehr, Mundverkehr, Analverkehr) zeigen, zugegriffen und auf internen sowie externen Datenträgern abgespeichert bzw. in Papierform ausgedruckt. So haben Sie unter Nutzung des ebenfalls bei Ihnen sichergestellten Druckers der Marke [...] insgesamt 453 derartige Bilddateien ausgedruckt. Auf der Festplatte des PC Miditower der Marke [...] haben Sie 204 derartige Bilddateien, auf der Festplatte des Laptop der Marke [...] haben Sie 53 sowie auf der Festplatte des Laptop [...] haben Sie weitere 66
derartige kinderpornographische Bilddateien abgespeichert gehabt. Auf den bei Ihnen sichergestellten fünf Compactdiscs haben Sie weitere 133 Bilddateien mit den zuvor beschriebenen Inhalten abgespeichert gehabt.
Weiter haben Sie auf den vorgenannten Speichermedien insgesamt 1.533 Bilddateien abgespeichert gehabt, wobei sich aus dem Kontext dieser Bilddateien ergibt, dass die jeweils abgebildeten Kinder durch einen Photografen so positioniert wurden, dass ihr Geschlechtsteil jeweils in besonders aufreißerischer Weise auf den jeweiligen Photografien hervorgehoben wird.
Diese insgesamt 2.442 kinderpornographischen Bilddateien haben Sie bis zum Vollzug der richterlich angeordneten Durchsuchung Ihrer Wohnung am 16.11.2004 in Ihrem Besitz gehabt.
Unter diesen insgesamt 2.442 Bilddateien haben sich 48 kinderpornographische Bilddateien befunden, die Sie unter Nutzung des ebenfalls bei Ihnen sichergestellten Scanners der Marke [...] , aus der Akte des Amtsgerichts [...], auf die Sie im Rahmen Ihrer Dienstausübung Zugriff hatten, zu einem nicht bekannten Zeitpunkt, frühestens am 05. August 2002 auf die Festplatte des bei Ihnen sichergestellten PC Miditowers [...] exportiert sowie im Anschluss hieran in Papierform ausgedruckt haben.
Dass die auf den 2.442 Bilddateien abgebildeten Jungen und Mädchen noch nicht 14 Jahre alt waren, war Ihnen auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes dieser Kinder bewusst. Auch war Ihnen bewusst, dass diese Bilddateien ohne Vermittlung weiterer gedanklicher Inhalte nur auf sexuelle Stimulation des Betrachters abzielten.”
Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.
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