Das Landgericht Gießen (7 QS 141/13) hat festgestellt, dass allein der Besitz von Haschisch beim Führen eines KFZ nht die Annahme der charakterlichen Ungeeignetheit i.s.d. § 69 I S. 1 Alt 2. StGB begründet.
Dies begründet das Gericht u.a. wie folgt:
Copyright © 2013 by Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht J. SokolowskiDie charakterliche Ungeeignetheit ergibt sich auch nicht aus einer rechtswidrigen Tat des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Führen des Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB). „Aus der Tat“ kann sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann ergeben, wenn die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulässt, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen (BGH, Beschluss v. 23.05.2012 – 5 StR 185/12, Juris Rn. 16). Derartiges ist der Akte jedoch nicht zu entnehmen. Zwar wurden im Fahrzeug des Beschuldigten 13,5 g (brutto) Haschisch aufgefunden. Dieses Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG allein genügt jedoch nicht, um eine Prognose dahingehend zu stellen, der Beschuldigte werde die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen kriminellen Interessen unterordnen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ist vielmehr zu beachten, dass der Beschuldigte bislang nicht vorbestraft ist. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte wegen seines Umgangs mit Betäubungsmitteln zu Aggressionen und/oder Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr neigt. Er hat sich vielmehr freiwillig der Verkehrskontrolle unterzogen und nicht etwa versucht, ihr durch ein riskantes Fahrmanöver zu entgehen. Anders als etwa bei einer Drogenkurierfahrt (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 27.04.2005 – GSSt 2/04) wurde zudem lediglich eine relativ kleine Betäubungsmittelmenge im Fahrzeug des Beschuldigten aufgefunden.
1x
Rechtsanwalt Strafrecht Joachim Sokolowski, Fachanwalt für Sozialrecht.