Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 28.04.2010 in dem Verfahren 2 K 380/09 die Klage eines Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die das Ziel der steuerrechtlichen Zusammenveranlagung verfolgte, als unbegründet zurückgewiesen. Seine Entscheidung begründet das FG maßgeblich wie folgt: 1.Ein Anspruch auf Zusammenveranlagung besteht nicht, weil der Gesetzgeber dieses Verfahren nach §§ 26, 26b EStG ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt hat. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind vom Wortlaut der Vorschriften mithin nicht erfasst.
Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften (§§ 26, 26b EStG) ist mangels einer unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers gleichfalls nicht geboten. Der Senat verweist insoweit die Ausführungen des BFH, denen sich der Senat anschließt (BFH-Urteile in BStBl II 2006, 515, und vom 20. Juli 2006, III R 8/04, BFH/NV 2006, 1966).
Eine die analoge Anwendung des § 26 Abs. 1 EStG rechtfertigende Gesetzeslücke ist auch nicht dadurch entstanden, dass eingetragene Lebenspartner hinsichtlich der gegenseitigen Unterhaltspflichten Ehegatten gleichgestellt worden sind. Denn der Gesetzgeber hat eingetragenen Lebenspartnern bewusst die Möglichkeit, zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung zu wählen, nicht eingeräumt. Selbst in dem gescheiterten Entwurf des LPartErgG war nur vorgesehen, dass der Partner mit den höheren Einkünften Unterhaltsleistungen mit einem bestimmten Betrag als Sonderausgaben abziehen kann, wenn der andere Partner die fiktiven Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert –sog. Realsplitting– (vgl. BTDrucks 14/3751, 34). Die gesetzgebenden Körperschaften haben somit eingetragene Lebenspartner bewusst nicht nur von der Zusammenveranlagung, sondern auch vom Realsplitting ausgeschlossen.
2. Der Ausschluss des Klägers als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht verfassungswidrig, so dass weder die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Auslegung noch für eine Anrufung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG gegeben sind. [...]
3. Die Versagung der Zusammenveranlagung für den Kläger und den Beigeladenen verstößt weder gegen europarechtliche Bestimmungen noch gegen Grundrechte der EU. Eine Vorlage an den EuGH kam daher nicht in Betracht. [...]
4. Ebenso wenig ist das in Art. 14 EMRK völkerrechtlich verankerte allgemeine Diskriminierungsverbot verletzt (vgl. hierzu Jarass, a.a.O., § 3 Rz. 16f.). [...] Obwohl der BFH die Frage, ob eingetragene Lebenspartner zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, bereits entschieden hat, hat das Gericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zusammen veranlagt werden können, zugelassen, da gegen BFH-Urteile, die diesen Streitpunkt betrafen, nicht von vorneherein aussichtslose Verfassungsbeschwerden erhoben wurden, sodass die Frage noch nicht endgültig geklärt ist (vgl. BFH v. 14.12.2007, III B 25/07). Die Entscheidung kann hier auf den Seiten der niedersächsischen Justiz im Volltext abgerufen werden. Copyright © 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski
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17.06.2010