In dem vom AG Offenbach (38 C 329/13) am 17.12.13 entschiedenen Fall betätigte sich nach Auffassung des Gerichts der Kläger offenbar neben seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit als „Schnäppchenjäger“ bei ebay.
Zu dem Zeitpunkt als der Kläger Höchstbietender war, beendete der Beklagte die Auktion. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, es sei ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen und verlangte die Lieferung, die nicht erfolgte. Alsdann nahm er den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Gericht kam zum Ergebnis, die Voraussetzungen für den Abbruch einer Auktion hätten nicht vorgelegen. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Bedingungen seien nicht ersichtlich. Ein Bedürfnis dafür, die Bedingungen über ihren Wortlaut hinaus großzügig auszulegen, bestünde nicht und Gabe der Klage großteils statt.
Das Gericht befasste sich darüber hinaus aber auch mit der Frage, ob die Spekulation auf Auktionsabbrüche und hieraus ggf. resultierende Ersatzansprüche treuwidrig sei, verneinte dies und führte hierzu in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes aus:
Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, der Kläger handele treuwidrig und hat sich dazu auf ein Urteil des Amtsgerichts Alzey berufen (Urt. v. 26.06.2013, 28 C 165/12, im Internet frei erhältlich). Dort hat das AG Alzey eine Klage eines Käufers abgewiesen, der offenbar eine Fülle von niedrigen Angeboten abgegeben hatte, um Gegenstände bei Auktionsabbruch für einen günstigen Preis zu erhalten. Das Gericht hält es bereits für fraglich, ob dieser Sicht der Dinge gefolgt werden kann. Aber unabhängig davon: Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger betätigt sich offenbar neben seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit als „Schnäppchenjäger“ bei ebay. Dies ist aber nicht verboten, selbst wenn eine derartige Verhaltensweise bei dem einen oder anderen Zeitgenossen Unverständnis auslöst (vor allem natürlich, wenn der Zeitgenosse selbst betroffen ist). Der Kläger versucht offenbar, diverse Waren günstig zu ersteigern, um dieselben dann besser zu verwerten. Unter diesen Umständen besteht nicht kein, sondern gerade ein Rechtsbindungswillen, da der Kläger ja die Gegenstände zuerst kaufen und bezahlen muss, um dieselben dann günstig zu verwerten. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Auktionen natürlich auch von derartigen Teilnehmern (mit) leben. Ziel von vielen Auktionsteilnehmern ist es auch, ein „Schnäppchen“ zu machen. Genau damit werben die Auktionshäuser auch. Nach der Anhörung des Klägers und der sonstigen aufgetauchten Indizien ist das Gericht jedenfalls nicht zu der Überzeugung gelangt (§ 286 I ZPO),dass der Kläger hier keinen Rechtsbindungswillen gehabt hat oder nur an der Auktion teilgenommen hat, um den Beklagten anschließend dann zu verklagen oder dass er sich sonst treuwidrig oder rechtserheblich ungehörig verhält. Auch wenn das Verhalten des Klägers manchen anderen lästig sein sollte, es ist durchaus erlaubt. Eine „Schnäppchensuche“ kann dem Kläger jedenfalls nicht von Rechts wegen zu seinem Nachteil vorgeworfen werden.