In dem vom LG Hamburg am 9.10.2019 entschiedenen Verfahren (628 Qs 31/19) hatte der Angeklagte bzw. dessen Verteidiger nach Einspruchseinlegung Pflichtverteidigerbestellung mit der Begründung, der Beschuldigte sei Analphabet, beantragt.
Das Amtsgericht hatte den Antrag mit der Begründung, es liege kein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 StPO vor, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht als unbegründet verworfen und folgenden Leitsatz zu seiner Entscheidung aufgestellt:
Analphabetismus allein begründet nicht die Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung. Vielmehr bedarf es zum Analphabetismus hinzutretender Umstände, welche in Verbindung mit dem [...]