Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
05.05.2012

Keine Künstlersozialversicherung für Schmuckgestalter

Schmuckgestalterin ist keine künstlerische Tätigkeit im Bereich bildende Kunst im Sinne des § 2 S. 1 KSVG handelt. Somit besteht keine Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung.

Dies hat das SG Frankfurt in seinem Urteil vom 27.03.2012 – S 25 KR 182/09 – festgetellt und seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:

Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV – (Nr. 2).

Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Im vorliegenden Fall kommt ersichtlich nur das “Schaffen von bildender Kunst” im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier aber nicht erfüllt.

Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Tätigkeit der Klägerin als Schmuckgestalterin nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Bereich bildende Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG handelt.

Das KSVG nimmt eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte Einteilung in Kunstgattungen vor, die den Kunstbegriff aber im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder materiell nicht definiert. Er ist vielmehr aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Der Kunstbegriff des KSVG ist aller Regel dann erfüllt, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1995 – 3 RK 24/94SozR 3-5425 § 24 Nr. 12 = BSGE 77, 21-31 – Unterhaltungsshow -; BSG, Urteil vom 4. März 2004 – B 3 KR 17/03 RSozR 4-5425 § 24 Nr. 6 RdNr. 13 – Versandhandelskatalog; BSG, Urteil vom 26. November 1998 – B 3 KR 12/97 RSozR 3-5425 § 2 Nr. 9 Seite 33 = BSGE 83, 160, 161 – Berufsringer, Catcher – jeweils m.w.N.; zum Kunstbegriff des Artikel 5 Grundgesetz vgl. Bundesverfassungsgericht >BVerfG< , Urteil vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 - BVerfGE 30, 173, 188 ff – Mephisto; BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87 – BverfGE 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl. Bundestags (BT)-Drucksache 9/26, Seite 18 zu § 2 und BT-Drucksache 8/3172, Seite 19 ff).

Der dem KSVG zugrunde liegende Kunstbegriff verlangt eine eigenschöpferische Leistung, die allerdings kein besonders hohes Niveau haben muss (BSG, Urteil vom 20. März 1997 – 3 RK 15/96 - SozR 3-5425 § 2 Nr. 5 = BSGE 80, 136-140 - Cembalobauer; BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 3 KR 13/97 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 = BSGE 82, 164-169 – Feintäschner). Eine solche eigenschöpferische gestalterische Leistung wird von der Klägerin bei der Herstellung von Gegenständen wie Ringe, Broschen, Ketten, Ohrschmuck sowie Unikate zwar erbracht. Dies reicht aber nicht aus, um ihre Tätigkeit in den Bereich der Kunst einordnen zu können. So sind gestalterische Elemente auch bei zahlreichen Arbeiten unabdingbar, die unzweifelhaft zum Bereich des Handwerks zählen. Gerade dem Kunsthandwerk ist ein gestalterischer Freiraum immanent; es bleibt damit dennoch Handwerk. Die Tätigkeit der Klägerin wird nicht schon dadurch künstlerisch, dass im Einzelfall nicht nach vorhandenen Mustern oder Schablonen gearbeitet, sondern das Motiv selbst gestaltet wird; denn dies ist auch für das Kunsthandwerk typisch. Die Tätigkeit bleibt auch bei der freien Gestaltung des Motivs handwerklich geprägt. Der kreative erste Arbeitsschritt dient nur als Vorarbeit zum handwerklichen zweiten Arbeitsschritt, der auch in solchen Fällen der Schwerpunkt der Tätigkeit bleibt und aus dem die Klägerin ihr Einkommen erzielt. Der Kunde zahlt den Preis (den Werklohn) für das fertige Schmuckstück, nicht aber für dessen Entwurf, mag auch ein nach eigenem Entwurf erstelltes Schmuckstück bei gleichem Arbeitsaufwand im zweiten Schritt im Einzelfall teurer sein als ein nach vorhandenem Muster oder Schablonen gefertigtes Schmuckstück.

Grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit ist das Herstellen oder die Produktion von Gebrauchsgütern. Dies gilt zunächst nach ständiger Rechtsprechung des BSG zufolge für die handwerksmäßige Fertigung. Die Künstlersozialversicherung ist nach ihrer Anlage als "Künstler"-Sozialversicherung ausschließlich für künstlerische und nicht für handwerksmäßig ausgeübte Berufe geschaffen worden (vgl. dazu schon BSG, Urteil vom 20. März 1997 – 3 RK 15/96 - SozR 3-5425 § 2 Nr. 5 Seite 15 = BSGE 80, 136, 138 - Cembalobauer). Demzufolge begründen schöpferische Leistungen keine Anerkennung als künstlerisch im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG, solange sie über den Bereich des Handwerklichen nicht hinausgehen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 3 KR 13/97 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 Seite 28 = BSGE 82, 164, 165 f - Feintäschner; BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 3 KR 11/97 R - SozR 3-5425 § 25 Nr. 11 Seite 56 - Gemäldefotografie; BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KS 2/07 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr. 18 = BSGE 98, 152 - Tätowierer). Nicht anders verhält es sich bei industriell hergestellten Produkten, bei denen am Anfang ein Entwurf steht, der sodann in der Fertigung Gestalt annimmt und an dessen Ende die - möglichst gewinnbringende - Vermarktung folgt. Versicherungsschutz im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG genießt nicht der Produzent, sondern nur der mit dem Entwurf betraute Designer, weil dessen Werk nach den für die Aufstellung des "Berichts der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucksache 7/3071)maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Abgrenzung ist unproblematisch bei Designern, die sich auf das Entwerfen der Produktvorlagen beschränken und ihre Einkünfte ausschließlich oder zumindest weit überwiegend aus Lizenzen für die Überlassung der Entwürfe beziehen. In diesem Fall ist das verwertete Arbeitsergebnis - der Produktentwurf - einer der Kunstgattungen der Künstlersozialversicherung zuzurechnen, nämlich der bildenden Kunst. Anders liegt es indes, wenn jemand ein Produkt nach eigenen Entwürfen selbst anfertigt und anschließend sogar die Vermarktung vornimmt, also seine Einkünfte nicht allein aus der Überlassung eines Entwurfs zur Verwertung durch Dritte erzielt, sondern vielmehr aus der Produktion und/oder der anschließenden Veräußerung der Gegenstände. Dann mag der Verwertungserfolg zwar auch von der Güte des eigenen Entwurfs abhängen, aber das vorbereitende Design ist nur ein Teilbereich des komplexen Tätigkeitsbildes. In der Gesamtschau prägend ist vielmehr eine Einheit aus Entwurf, Produktion und Vermarktung, wobei dies gleichermaßen für in kleiner und in großer Serie produzierte Gegenstände gilt. Ebenso wie beim Kunsthandwerker steht auch bei der Herstellung/Vermarktung selbst entworfener Produkte die Verwertung der Produktpalette im Vordergrund, sodass wegen einer etwaigen Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht mehr allein auf die eigenschöpferische Leistung beim Entwurf angeknüpft werden kann (BSG, Urteil vom 10. März 2011 – B 3 KS 4/10 R – SozR 4-5425 § 2 Nr. 19 - Modedesignerin).

Allerdings ist nicht schlechthin jede Tätigkeit, die dem Handwerksbereich zuzuordnen ist, aus der Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgeklammert. Zwar gilt im Grundsatz für alle handwerklichen Berufe, dass sie keine Versicherungspflicht nach dem KSVG begründen. Darunter fallen alle Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2 HwO - Anlage A der HwO), sowie die in der Anlage B der HwO genannten Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2 HwO), aber darüber hinaus auch alle nicht in der HwO verzeichneten handwerklichen Tätigkeiten im weiteren Sinne (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KS 2/07 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr. 18 = BSGE 98, 152 - Tätowierer). Jedoch kommt eine Einstufung als Künstler auch bei grundsätzlich handwerklicher Tätigkeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird und deshalb den Bereich der rein handwerksmäßigen Berufsausübung verlassen hat (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 1997 - 3 RK 15/96 - SozR 3-5425 § 2 Nr. 5 Seite 17 = BSGE 80, 136, 140 - Cembalobauer; BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 3 KR 13/97 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 Seite 31 = BSGE 82, 164, 168 - Feintäschner; BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KS 2/07 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr. 22 = BSGE 98, 152 - Tätowierer; BSG, Urteil vom 10. März 2011 – B 3 KS 4/10 R – SozR 4-5425 § 2 Nr. 19 – Modedesignerin).

Anerkennung als Künstler können Angehörige grundsätzlich handwerklich geprägter Berufe indes nur für solche Werke erfahren, die ihrerseits dem Kunstbegriff des KSVG genügen und daher den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Malerei, Musik) entsprechen. Dafür reicht es nicht aus, dass die Ausführung in Fachkreisen als besonders qualitätsvoll oder hochwertig angesehen wird(vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KS 2/07 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr. 22 = BSGE 98, 152 - Tätowierer). Vielmehr ist eine Zuordnung zum Bereich der Kunst nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 1997 – 3 RK 15/96 - SozR 3-5425 § 2 Nr. 5 Seite 16 = BSGE 80, 136, 140 - Cembalobauer). Hierfür ist bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 3 KR 13/97 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 Seite 31 = BSGE 82, 164, 168 - Feintäschner). Als ein solches Indiz hat das BSG zum Beispiel die Abbildung oder Besprechung einer Arbeit in einer Kunstzeitschrift angesehen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KS 2/07 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr. 22 = BSGE 98, 152 - Tätowierer). Nicht ausreichend dagegen ist der Besuch von Verkaufsmessen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 - B 3 KR 13/97 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 Seite 32 = BSGE 82, 164, 169 - Feintäschner).

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin in ihrem Tätigkeitsbereich der Kreierung und Herstellung von Schmuck in Form von Ringen, Broschen, Ketten, Ohrschmuck und Unikaten (vgl. hierzu die Auflistung und Fotos auf der Homepage der Klägerin http://www.A. - recherchiert am 12. März 2012) keine Künstlerin im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG. Unter Berücksichtigung der klägerischen Beschreibung ihrer Arbeit und den vorgelegten Unterlagen bilden kunsthandwerkliche Tätigkeiten den Schwerpunkt ihrer Arbeit. Zur Überzeugung der Kammer verfügt die Klägerin in Kunstkreisen nicht über eine Anerkennung als Künstlerin. Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten der Klägerin durch Fachkreise der bildenden Kunst (z.B. Kunstkritiker, Museumsleute, Galeristen, Kunstvereine) dieser Kunstgattung zugerechnet würden.

Die Klägerin beschreibt auf ihrer Homepage (http://www.A. - recherchiert am 12. März 2012) ihre Tätigkeit wie folgt:
„Meine Arbeiten basieren auf der Auseinandersetzung mit Umhüllungen und einer ständigen Betrachtung von Werkstoffprozessen.

Hüllen, Momentaufnahmen die zurück bleiben, das nicht mehr Sichtbare beschreiben und für den Betrachter neu begreifbar machen. Zur Umsetzung meiner Ideen habe ich ein neues Material hergestellt, eine Textil-Kunstoffverbindung, die es mir ermöglicht die Anfälligkeit des Stoffes zu reduzieren, aber Eigenschaften wie Dehnbarkeit, Flexibilität und Leichtigkeit zu erhalten.

Es entstehen farbenfrohe Körper, die Konturen durch Abformung sichtbar machen und diese neu definieren. Die Arbeiten bewegen sich in einem spannenden Grenzbereich zwischen ihrer tatsächlichen Leichtigkeit und der vermuteten Massivität. Die Körper sind durch ihre Flexibilität fast unverwüstlich und werden zum Träger ihrer eigenen Funktion.

Es handelt sich genau betrachtet bei allen Arbeiten um Einzelstücke.

Es ist zwar möglich eine Form annähernd zu reproduzieren, da aber zu viele Momente im Herstellungsprozess dem Zufall unterliegen, wird nie ein Stück gleich dem anderen. Darin besteht für mich auch der Reiz meiner Arbeiten, das Spielen mit Farbe und Formen, das Lenken des Prozesses der aber in letzter Konsequenz sein Eigenleben behält.“

Die aus dieser Charakterisierung des Herstellungsprozesses von Schmuckstücken folgende Einordnung der klägerischen Tätigkeit in die Kategorie des Kunsthandwerks wird durch die wiederholte Teilnahme der Klägerin in Form eines eigenen Verkaufsstandes auf der Messe „JJ.“ unter der Produktgruppe „KK. - Designerschmuck - Designorientierter Mode- und Trendschmuck – Manufakturen & LL.“ (vgl.http://A. - recherchiert am 12. März 2012) bestätigt. Bei der Messe „JJ.“ der Messe H-Stadt handelt es sich, worauf bereits die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht um eine Kunstmesse oder Kunstausstellung, sondern um eine Konsumgütermesse (zur Einstufung der „Internationalen H-Stadter Herbstmesse“ als Konsumgüterausstellung vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 3 KR 13/97 RSozR 3-5425 § 2 Nr. 8 = BSGE 82, 164-169 – Feintäschner). Dies ergibt sich zweifelsfrei aus deren Eigendarstellung (http://JJ.; http://www.blogspan.net/presse/tendence-2009-wichtigster-konsumgutertermin -der-zweiten-jahreshalfte/mitteilung/53166/ - recherchiert am 12. März 2012).

„Die JJ. ist die bedeutendste internationale Konsumgütermesse in der zweiten Jahreshälfte rund ums Wohnen und Schenken. Über 2.000 Aussteller aus aller Welt präsentieren sich und ihre Produktneuheiten in den Bereichen Giving und Living auf neun Hallenebenen. Zeitnah zur Herbst-, Winter- und Weihnachtssaison können Sie gezielt und kurzfristig ordern. Neben den Kernsortimenten stehen erweiterte Angebote als zusätzliche Umsatzbringer im Mittelpunkt des Interesses - und das von kleinen und mittleren Handelsvolumen bis hin zu Containermengen.“

Ergänzend heißt es für die „JJ.“ 2012 auf der Homepage (http://JJ. - recherchiert am 12. März 2012):

„Time for Business

Die internationale Orderplattform fürs Einrichten, Dekorieren und Schenken präsentiert sich auf neun modernen Hallenebenen. Das attraktive Umfeld der Messe und die starken Marken aus aller Welt ziehen die Topeinkäufer der Konsumgüterbranche an, um in der zweiten Jahreshälfte Einzelhandelssortimente zu bestücken, den Groß- und Außenhandel zu bedienen und Trends zu erspüren. Als Mehrbranchenmesse bietet die Tendence perfekt gruppierte Produktbereiche für den Fachbesucher, der sich dank der professionellen Struktur der Messe ganz auf sein Geschäft konzentrieren kann.

Time for Trends

Bei den Sonderschauen dreht sich alles um Lifestyle, die Vortragsreihen glänzen mit frischen Ideen und best practices, bei den Wettbewerben steht Design im Mittelpunkt, in den Kreativarealen wie Talents und Next präsentieren Newcomer originelle Produktideen, die schon oft in die serielle Produktion aufgenommen wurden. Die Konsumentwicklungen werden greifbar, die Trendprognosen konkret und die Handelskonzepte geschärft.“

Auch die regelmäßige Teilnahme der Klägerin an weiteren Ausstellungen lässt nicht erkennen, dass es sich dabei um Kunstausstellungen handelt, die zumindest im weiteren Sinne der bildenden Kunst zuzurechnen wären. Vielmehr spricht alles dafür, dass es sich bei diesen Schmuckausstellungen um kunsthandwerkliche Ausstellungen handelt, denen für die Anerkennung in Künstlerkreisen keine Indizwirkung zukommt.

An dem internationalen Schmuckwettbewerb „O.“, veranstaltet 2002 in C. vom Deutschen Goldschmiedehaus C. in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V., haben lediglich Schmuckdesigner/Schmuckgestalter teilgenommen, sodass nicht von einer Kunstausstellung im Bereich bildende Kunst ausgegangen werden kann. Auch bei der Ausstellung „P.“ der Galerie für angewandte Kunst vom xx. Juni 20xx bis xx. Juli 20xx in Q. (mit Benennung in dem hierüber von R. herausgegebenen Buch „S. 2005“) handelt es sich nicht um eine Kunstausstellung im Sinne der bildenden Kunst. Hiergegen spricht bereits, dass der Bayrische Kunstgewerbe-Verein e. V., eine Interessenvertretung der bayrischen Kunsthandwerker/innen (http://www.kunsthandwerk-bkv.de/verein/organisation.html - recherchiert am 12. März 2012), als Kontaktadresse genannt war. Neben den „MM.“ wurden aktuelle Arbeiten der beteiligten „Gestalter“ gezeigt. Gleiches gilt für die von der der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V. veranstalteten Ausstellungen „U.“ vom xx. Januar 20xx bis xx. Mai 20xx im Deutschen Goldschmiedehaus in C., die Schmuckausstellung im Z. C. vom xx. März 20xx bis xx. April 20xx und „AA. C.“ am xx. und xx. Mai 20xx in einer BB. in C. Bei der Ausstellung im Z. C. vom xx. März 20xx bis xx. April 20xx in der Reihe „Y.“ wurde Schmuck von sieben Mitgliedern der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V. präsentiert. Die Ausstellung „AA. C.“ am xx. und xx. Mai 20xx fand in einer BB. in C. anlässlich der Jahrestagung und der Verleihung des Goldenen Ehrenrings der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V. statt. Auch hier präsentierten fünf Goldschmiedinnen sowohl serielle Schmuckarbeiten als auch Autorenschmuck. Die Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V., deren Mitglied die Klägerin seit 2005 ist, hat es sich als Vereinigung zeitgenössischer Schmuck- und Gerätgestaltung zur Aufgabe gemacht, zeitgenössische Gestaltungstendenzen von Schmuck und Gerät, ohne Beschränkung von Material und Technik, durch Wettbewerbe und Ausstellungen sowie publizistische Aktivitäten und gezielte Öffentlichkeitsarbeit für diese Veranstaltungen zu fördern, traditionelle Gold- und Silberschmiedetechniken durch Wettbewerbe, die neue Gestaltungsinhalte dieser Techniken (Granulation, Filigran, Email etc.) zum Thema haben, zu erhalten und junge Gold- und Silberschmiede durch gezielte Informationen bei Fragen von Aus- und Weiterbildung, durch Förderpreise und Beratung bei der Organisation von Ausstellungen zu unterstützen und zu fördern (http://www.gfg-hanau.de/index_d.htm - recherchiert am 12. März 2012). Das Deutsche Goldschmiedehaus C. ist ein Schmuckmuseum, das neben der Ausstellung der Gold- und Silberschmiedekunst auch eine Präsenz-Bibliothek zur Gold- und Silberschmiedekunst beinhaltet.

Die Ausstellungen, an denen die Klägerin teilnimmt und ihre Waren anbietet, sind überwiegend dem kunsthandwerklichen Bereich zuzurechnen. Die Mitgliedschaft in und die Teilnahme an Ausstellungen von Kunsthandwerker/Kunstgewerbe-Vereinigungen sind kein Beleg für eine Tätigkeit im Bereich der bildenden Kunst im Sinne des KSVG. Soweit die Klägerin daneben auch an Ausstellungen teilnimmt, die als Kunstausstellungen im eigentlichen Sinne angesehen werden könnten, geben diese Ausstellungen dem Rahmen, in dem die Klägerin die von ihr gefertigten Schmuckstücke vorstellt und anbietet, jedenfalls nicht das Gepräge.

Auch unter Zugrundelegung der übrigen Abgrenzungskriterien ist bei der Klägerin eine weitaus überwiegende kunsthandwerkliche und damit nicht eine künstlerische Tätigkeit anzunehmen. Die Mitgliedschaft der Klägerin in der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V. ist nicht gleichzusetzen mit der Mitgliedschaft in Künstlervereinen. Eine Auszeichnung als Künstlerin hat die Klägerin bislang nicht erhalten. Mit der Verleihung des ersten Förderpreises des Nachwuchsförderwettbewerbs 20xx CC. der D. und E. Stiftung und der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V. wurde am xx. September 20xx vielmehr ihre „Abschlussarbeit mit dem Thema NN. [Anstecknadeln und Ringe aus Stahldraht mit jeweils einer angebrachten, leeren Hülle] als staatlich geprüfte Gestalterin an der Staatlichen Zeichenakademie C.“ ausgezeichnet. Die Jury bestand zudem aus zwei Goldschmiedemeistern und Schmuckgestaltern (Frau OO. und Herr PP.) sowie einer Kunsthistorikerin (Frau QQ.) und somit nicht aus fachkundigen Juroren aus dem Bereich der bildenden Kunst. Die Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V., deren Mitglied die Klägerin seit 20xx ist, hat es sich als Vereinigung zeitgenössischer Schmuck- und Gerätgestaltung zur Aufgabe gemacht, zeitgenössische Gestaltungstendenzen von Schmuck und Gerät, ohne Beschränkung von Material und Technik, durch Wettbewerbe und Ausstellungen sowie publizistische Aktivitäten und gezielte Öffentlichkeitsarbeit für diese Veranstaltungen zu fördern, traditionelle Gold- und Silberschmiedetechniken durch Wettbewerbe, die neue Gestaltungsinhalte dieser Techniken (Granulation, Filigran, Email etc.) zum Thema haben, zu erhalten und junge Gold- und Silberschmiede durch gezielte Informationen bei Fragen von Aus- und Weiterbildung, durch Förderpreise und Beratung bei der Organisation von Ausstellungen zu unterstützen und zu fördern (http://www.gfg-hanau.de/index_d.htm - recherchiert am 12. März 2012). Die Gesellschaft für Goldschmiedekunst setzt sich mit der Ausschreibung des Wettbewerbs besonders für die Förderung junger Absolventen der Ausbildungsstätten und Hochschulen für Schmuck und Gerät ein (http://www.gfg-hanau.de/unterseiten/veranstaltung_nwf2006_presse.htm - recherchiert am 12. März 2012). Die D. und E. Stiftung hat ihren Schwerpunkt in der Durchführung und Förderung von Projekten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.

Eine Anerkennung der Klägerin als „Künstlerin“ in fachkundigen Kreisen der bildenden Kunst (z. B. Kunstkritiker, Museumsleute, Galeristen, Kunstvereine) wird auch nicht durch das Schreiben der Gesellschaft für Goldschmiedekunst e. V. vom 5. August 2008 belegt. Die von der Geschäftsführerin des Vereins und Leiterin des Deutschen Goldschmiedehauses C., Dr. K., verfasste „RR.“ beschreibt nämlich nur die berufliche Vita der Klägerin auf dem Gebiet der Schmuckgestaltung und enthält keine Auseinandersetzung mit dem Werk- und Wirkbereich ihrer Arbeiten im eigentlichen künstlerischen Sinne. Eine hohe Wertschätzung bei Berufskollegen und Kunden reicht allein nicht aus. Außerdem ist es fraglich, ob die Kunsthistorikerin Dr. K. als Teil der fachkundigen Kreise der bildenden Kunst angesehen werden kann.

Schließlich ist die Aufnahme der klägerischen Arbeiten in dem Lexikon „Dr. EE. 20xx, FF. F-Stadt 20xx) nicht geeignet, die Klägerin als Künstlerin im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG auszuweisen. Denn bei diesem zweibändigen Werk handelt es sich nicht um ein Künstlerlexikon, sondern um eine Aufzählung von Schmuckgestaltern. Dies ergibt sich unzweifelhaft bereits aus der Presseveröffentlichung des Verlags “The Compendium of Contemporary Jewellery Makers in two Volumes, Part One, 2008” (darlingpublications.com/pdf/Press+release+Compendium.pdf – recherchiert am 12. März 2012) in der es unter anderem heißt:

„This 13,5 Kilo, 2400 pages Opus Maximus was released 14 March 2009 during the International Schmuck 2009 Fair in Munich and already nicknamed by many jewellers as "the Messiah" as it was eagerly awaited since a year and was expected to bring great relief in the sleepless nights of jewellers from 54 nations. The Compendium will show on a never done before scale and manner what is happening in 2008 in the entire worldwide Contemporary Jewellery scene. Jewellery Artists from 54 nations has been nominated by Jewellery Artists. The 1st purpose of Andy Lim, the publisher and editor, is to try to establish Contemporary Jewellery as an equally respected art form in the Contemporary Art and to create a platform, not to be neglected, which will be reached already by its sheer volume and power of 1044 artists, united in one single publication. It is not only a book about 1000+ jewellers, it is a book created by 1000+ jewellers, as every jeweller have the full freedom of a 2-page presentation a person. The alphabetical order of presentation secures a non hierarchical and non political ranking. The publishers 2nd purpose is to discover beyond the already wellknown and established artists (ca. 300) interesting positions of contemporary jewellery. And who are better „talent scouts“ than the artists themselves? Who are more aware than anybody else of what collegues are doing? They are at the cradle of the work process. And as 3rd, but not least goal: to present an astonishing bibliophile book in an unsurpassed quality of the highest standards in the Art of Bookmaking.”

Eine andere Beurteilung dieses Kompendiums über Schmuckgestalter kann auch aus dem Kommentar des von der Klägerin angesprochenen SS. nicht abgeleitet werden, wenn dieser ausführt:

"The Compendium is unbelievable! It is a mad idea that came to an unbelievable / unforseeable result that is unexpectedly fascinating to look at. I would not like to be in the shoes of jewellers who are not in this book, as it seems by the sheer mass of amazing stuff in these non-stop pages that nobody is missed. I am sure that those jewellers who are not in the book, will bite their own ass off!" Thank you Dr. Lim for your enthusiasm in heavy entertainment. You show us mercilessly the multi-facetted face of the unexploited legendary but widely undiscovered world of contemporary jewelry.” (darlingpublications.com/pdf/Press+release+Compendium.pdf – recherchiert am 12. März 2012)

Das BSG hat die Abbildung der Arbeit eines Tätowierers in einer Fachzeitschrift für Tätowierer als unerheblich bezeichnet (BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KS 2/07 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr. 22 = BSGE 98, 152 – Tätowierer). Für Schmuckgestalter wie die Klägerin mit einer Erwähnung und Abbildung ihrer Werke in einem Kompendium von und für Schmuckgestalter und Juweliere kann nichts anderes gelten. Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise für das Angebot an die Klägerin zur Aufnahme in dem noch nicht erschienen Buch mit dem Arbeitstitel „GG.“ des TT. Verlag in T-Stadt.

Schließlich unterliegt die Klägerin auch nicht als Malerin der Versicherungspflicht nach § 1 KSVG. Diese Tätigkeit bildet nämlich nicht den Schwerpunkt ihrer Erwerbstätigkeit. Vielmehr ist die Klägerin schwerpunktmäßig im Bereich der Schmuckgestaltung tätig. Im Vergleich hierzu ist die Malerei nur von untergeordneter Bedeutung. Dies ergibt sich sowohl aus dem jeweiligen Zeitaufwand als auch aus der jeweiligen Vergütung, denn den weitaus größten Teil ihrer Einkünfte bezieht die Klägerin aus dem Schmuckverkauf. Nach ihrem Klagevorbringen hat die Klägerin überhaupt nur einige wenige Bilder gemalt und nur in den Jahren 20xx und 20xx jeweils ein Gemälde zum Preis von 350,00 € (Rechnung vom 22. Juni 2006 an die Betriebsführungsgesellschaft C. mbH) beziehungsweise von 200,00 € (Rechnung vom 22. Januar 2007 an die Staatliche Zeichenakademie C.) verkauft. Unerheblich ist, dass diese beiden Gemälde im C.er Kongresszentrum beziehungsweise in der Zeichenakademie C. öffentlich zugänglich aushängen. Da sich die Versicherungspflicht nach dem KSVG stets nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit richtet (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 – B 3 KS 2/08 RSozR 4-5425 § 2 Nr. 16 – Musikgarten-Lehrerin; BSG, Urteil vom 16. April 1998 – B 3 KR 7/97 R - SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 = BSGE 82, 107 zu gemischten Tätigkeiten), liegt der Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit der Klägerin eindeutig im Bereich der Schmuckgestaltung.

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